21 vernahme vom 4. August 2020 dann aber geltend machte, er wisse nicht, zu welchem Preis das geerntete Marihuana verkauft wurde (pag. 430 Z. 333 f.). Bei der später geltend gemachten Unwissenheit betreffend den Verkaufspreis handelt es sich offenkundig um eine unbeholfene Schutzbehauptung, um die eigene Rolle/Tatbeteiligung zu verschleiern; A.________ hat den Verkaufspreis des selbst angebauten und geernteten Marihuana mitnichten vergessen. Ob A.________ und D._____