270 Z. 55 ff. und E. II.13.6 hiernach), womit das gemeinsame Projekt seinen Anfang nahm. Vor dem Hintergrund, dass sich die geernteten 15.12 kg Marihuana offenkundig «nicht in Luft aufgelöst» haben können und es Abnehmer gegeben haben muss, erachtet es die Kammer als erstellt, dass das geerntete Marihuana durch A.________ und/oder D.________ an unbestimmte Abnehmer verkauft wurde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass A.________ an der ersten Einvernahme vom 24. Juli 2019 einen Verkaufspreis nennen konnte, an der Ein-