genau wusste, zu welchem Grammpreis das zuvor geerntete Marihuana verkauft wurde. Ihm war somit bekannt, dass pro Ernte ein Umsatz von über CHF 30'000.00 generiert werden kann (siehe auch pag. 430 Z. 326 ff.). A.________ wird von der Kammer nicht als derart altruistisch und selbstlos eingeschätzt, dass er die Hanf-Indooranlage weitgehend im Alleingang bewirtschaftet, deren finanziellen Ertrag aber allein D.________ überlässt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der zum Tatzeitpunkt arbeitslose A.________ nicht aus Kollegialität gegenüber D.________ handelte, sondern aus pekuniären Motiven. Der damals 33-jährige A.___