Diese von A.________ unternommenen Anstrengungen übersteigen das übliche Mass eines Freundschaftsdienstes bei Weitem. Gerade auch angesichts seiner damaligen Arbeitslosigkeit ist es unrealistisch, dass A.________ den ganzen Aufwand aus Kollegialität und lediglich für Auslagenersatz (Benzingeld und Essen; Spesenentschädigung von CHF 200.00 pro Ernte resp. von total rund CHF 1'000.00) und 20 bis 30 g Cannabis für den Eigenbedarf betrieb und keinen Anteil am Verkaufserlös erhielt (pag. 374 Z. 223 ff., pag. 385 Z. 273 und pag 429 Z. 299). Dies umso mehr, als A.________ genau wusste, zu welchem Grammpreis das zuvor geerntete Marihuana verkauft wurde.