20 ein «Helfer». Ein solcher würde lediglich und stillschweigend die ihm aufgetragenen Arbeiten erledigen und nicht in die Entscheidfindung und Aufgabenverteilung eingebunden werden. Für die Kammer ist undenkbar, dass A.________ – wie behauptet – nur helfen wollte, für seine «Mithilfe» kaum einen Verdienst erhielt und nicht am Gewinn beteiligt war (beispielhaft: «Wie erklären Sie, dass Sie trotz Ihres Einsatzes bei dieser Sache gar nicht am Gewinn beteiligt gewesen sein sollten? – «Das wollte ich nicht. Ich habe es nur aus Kollegialität gemacht. Ich hatte Zeit es zu machen», pag. 430 Z. 319 ff).