nach Ansicht der Kammer implizit ein, in sämtliche Arbeitsvorgänge involviert gewesen zu sein. Mit Blick auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse (mehrjährige Arbeitslosigkeit und Verlustscheine in der Höhe von CHF 72'677.21; pag. 358, pag. 380 Z. 42 ff. und pag. 502) steht für die Kammer ausser Frage, dass A.________ finanziell nicht in der Lage war, sich monetär am Aufbau der Hanf- Indooranlage zu beteiligen sowie in der Aufbauphase die Miet- und Stromkosten zu tragen. Ein weisungsgebundener Helfer von D.________ war A.________ insbesondere auch gestützt auf die vorangegangenen und nachfolgenden Ausführungen angesichts seiner Auftrags- und Weisungsbefugnisse gegenüber T._____