19 Als Y.________ (Berufsbezeichnung) brachte A.________ zudem das für den Aufbau der Hanf-Indooranlage notwendige handwerkliche Geschick und technische Grundwissen mit, auch verfügte er über die notwendigen Gerätschaften. Er sagte auf Vorhalt der Fotodokumentation (pag. 393 ff.) denn auch aus, die am Tatort sichergestellten «Werkzeugsachen» gehörten ihm und seien zur Installation benötigt worden (pag. 383 Z. 192 ff.). Er und D.________ hätten die Elektroinstallationen gemacht (pag. 425 Z. 136 f.) und die Lichteinstellungen überwacht (pag. 425 Z. 157). Dass A.________ (und nicht D.________)