1185 ff.) – nicht zu folgen: Aufgrund seines Werdegangs steht für die Kammer ausser Frage, dass A.________ neben seiner Arbeitskraft als «Gärtner» auch die für die Inbetriebnahme und den Unterhalt der Hanf-Indooranlage erforderliche Erfahrung besass und das notwendige Sachwissen beisteuerte und damit der «Kopf» hinter der professionell betriebenen Hanf-Indooranlage war. A.________ betrieb bereits von November 2012 bis Mai 2013 eine Hanf-Indooranlage (pag. 823 f.). Anders als D.________ verfügte er somit über eine einschlägige Vorerfahrung. Daher erachtet die Kammer die Behauptung von A.________, er und D.____