Soweit A.________ jedoch eine darüber hinausgehende Tatbeteiligung bestreitet und geltend macht, lediglich die Weisungen von D.________ entgegengenommen und umgesetzt zu haben und nicht zu wissen, was mit dem geernteten Marihuana geschah sowie ohne finanzielle Absichten und ohne Gewinnbeteiligung aus reiner Kollegialität gegenüber D.________ gehandelt zu haben, ist ihm – mit der Vorinstanz (pag. 1185 ff.) – nicht zu folgen: