872 und pag. 880). Diese ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuerstatten, weshalb sie sich nicht gewinnmindernd auswirkt. Zudem ist nicht bekannt, wofür das Startkapital verwendet wurde, d.h. ob es gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Das ist insofern zweifelhaft, als D.________ die CHF 15'000.00 gemäss eigenen Angaben in drei Raten leistete (CHF 6'000.00+CHF 6'000.00 + CHF 3'000.00; pag. 270 Z. 74 ff.) und die erste Rate betragsmässig der mietvertraglichen Sicherheitsleistung entspricht, welche keinen Einfluss auf den Gewinn hat.