384 Z. 259 ff.). Mit Staatsanwältin S.________ (E. II.11.3 hiervor) erachtet die Kammer diese Verkaufspreise als eher tief. Sofern das Marihuana Grossabnehmer überlassen und nicht auf der Strasse an Endkonsumenten verkauft wurde, ist der von A.________ genannte Preis gleichwohl plausibel. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 4.25 wurde mit den verkauften 15.12 kg Marihuana somit ein Umsatz von rund CHF 64'260.00 generiert.