Vor diesem Hintergrund hat die Kammer beweismässig zu klären, wie A.________ und D.________ in den Betrieb der Hanf-Indooranlage und den Verkauf des geernteten Marihuanas involviert waren sowie ob D.________ wusste, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handelte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ist zudem auf die Rollen- und Arbeitsteilung und die Intensität des Zusammenwirkens einerseits sowie die umgesetzte Cannabismenge und den durch den Verkauf des Marihuanas erzielten Umsatz und Gewinn andererseits einzugehen.