_, wonach er die Hanf-Indooranlage gemeinsam mit D.________ aufgebaut und betrieben habe. Dass er nun ein blosser «Helfer» gewesen sein will, sei eine Schutzbehauptung: A.________ habe kaum etwas zur angeblichen Aufgabenteilung sagen können und einen langen Anreiseweg auf sich genommen. Auch habe er zugegeben, teilweise täglich in der Hanf-Indooranlage gewesen zu sein und sich Notizen gemacht zu haben. Es sei unglaubhaft, dass er für seinen Aufwand bloss Spesen (Benzingeld) erhalten haben will, zumal er auch kein eigenes Auto besessen habe, d.h. ein solches jeweils habe organisieren müssen.