Ihr Mandant sei davon ausgegangen, A.________ CHF 15'000.00 für den Betrieb einer legalen CBD-Anlage zu überlassen, um im Gegenzug CBD für den eigenen V.________ (Laden) beziehen zu können. Er sei von A.________ über die illegalen Machenschaften getäuscht und an der Nase herumgeführt worden (pag. 1416 f.). 11.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin S.________ führte aus, es sei schlichtweg nicht möglich, dass es nur zwei Gehilfen gegeben haben soll. Massgebend seien die tatnächsten Aussagen von A.________, wonach er die Hanf-Indooranlage gemeinsam mit D.________ aufgebaut und betrieben habe.