ihn erkannt sowie ihm den Mietvertrag und den Schlüssel ausgehändigt und den Mietzins von ihm erhalten. Trotz aufwändiger Ermittlungen inkl. Videoüberwachung gebe es keine Hinweise auf eine Beteiligung ihres Mandanten. Ergo sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, ihr Mandant sei regelmässig vor Ort gewesen, falsch. Zudem habe die Auswertung der Mobiltelefone keine Hinweise auf einen Austausch zwischen ihrem Mandanten und A.________ zu Tage gebracht. Das werfe die Frage auf, wie die beiden die Hanf-Indooranlage gemeinsam gebaut und betrieben und sich abgesprochen haben sollen. Zwischen ihrem Mandanten und A.___