Erfahrungsgemäss bestünden Absatz- und Inkassoschwierigkeiten. Daher falle (auch) eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Deliktsbegehung ausser Betracht (pag. 1415). 11.2 D.________ Rechtsanwältin E.________ monierte namens ihres Mandanten insbesondere, die Vorinstanz habe die objektiven Beweismittel nicht gewürdigt, sondern einzig auf die Aussagen des Mitangeklagten A.________ abgestellt.