Zwar habe sein Mandant mehr in der Hanf-Indooranlage gearbeitet als D.________, dabei habe er aber bloss Arbeiten von untergeordneter Bedeutung erledigt; Business- Plan, Verkauf, Absatz etc. seien nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen. In rechtlicher Hinsicht sei daher – in dubio pro reo – von Gehilfenschaft auszugehen und nicht von Bandenmässigkeit. Weiter fehlten Hinweise für den Verkauf von Marihuana. Es sei auch nicht bewiesen, dass überhaupt je ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Erfahrungsgemäss bestünden Absatz- und Inkassoschwierigkeiten.