__ dürfe nicht abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei auch die spezielle Situation zu Beginn des Strafverfahrens: Während sich sein Mandant in Untersuchungshaft befunden habe, hätten D.________ und T.________ genügend Zeit gehabt, sich eine Verteidigungsstrategie zurechtzulegen. Die vorinstanzliche Annahme, sein Mandant sei kaum bloss mit «Spesen» entschädigt worden, sei eine blosse Vermutung. Es gebe keine Beweise dafür, dass sein Mandant über eine Aushilfstätigkeit hinaus entschädigt worden sei. Zwar habe sein Mandant mehr in der Hanf-Indooranlage gearbeitet als D._______