Die vorliegende Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die den Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge. Damit kommt sie ihrer Informationsfunktion hinreichend nach. Den Beschuldigten war somit bekannt, dass ihnen banden- und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung