Wie das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 15 76+77 vom 29. März 2016 festhielt, kann sich die Gewerbsmässigkeit aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünftigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes resp. Gewinns geschlossen werden kann. Auch sind bei der Gewerbsmässigkeit die gesamten Umstände des deliktischen Handelns (wie die Zeitdauer, während der delinquiert wird, und der betriebene Aufwand) zu berücksichtigen (a.a.O. E. 1.4). Die vorliegende Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die den Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge.