Sodann weist der Vorwurf, die in L.________ (Ortschaft) wohnhaften Beschuldigten hätten zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 24. Juli 2019 (d.h. innerhalb von knapp zehn Monaten) in K.________ (Ortschaft) eine Hanf-Indooranlage aufgebaut sowie drei Mal rund 600 Pflanzen angepflanzt, gepflegt und teilweise bereits geerntet, auf gewerbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG hin. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 15 76+77 vom 29. März 2016 festhielt, kann sich die Gewerbsmässigkeit aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünftigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes resp.