BetmG entspricht. Bei bandenmässigem Vorgehen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG hat sich jedes Bandenmitglied den von der Bande erzielten und den Grenzwert von CHF 10'000.00 übersteigenden Gewinn vollumfänglich zuzurechnen (E. III.16.5 hiernach). Daher ist ausreichend, dass die Anklageschrift den insgesamt erzielten Gewinn nennt, ohne diesen betragsmässig je den beiden Beschuldigten zuzuordnen. Die Ankla-