Sie sollen «sich zum zumindest konkludent geäusserten Willen zusammengefunden [haben], zur Herstellung und zum gewinnbringenden Verkauf von Marihuana eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und das dadurch gewonnene Marihuana unter Erzielung eines finanziellen Gewinnes zu verkaufen». Dies impliziert eine arbeitsteilige, dauerhafte und verbindliche Zusammenarbeit und damit Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Zum anderen beziffert die Anklageschrift den Gewinn auf «rund CHF 50'000.00, jedenfalls CHF 10’000.00 deutlich übersteigend», was einem erheblichen Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG entspricht.