Nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge des Betäubungsmittels äussert sich die Anklageschrift auch hinreichend zu den Qualifikationsmerkmalen der Banden- und Gewerbsmässigkeit: Zum einen geht aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigten beruhend auf einem «gemeinsamen Entschluss» sowie «in Absprache und Zusammenarbeit» die Hanf-Indooranlage aufgebaut, die Cannabispflanzen gepflegt und geerntet sowie das verarbeitete Marihuana an unbekannte Abnehmer verkauft haben sollen.