Unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen: Nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge des Betäubungsmittels äussert sich die Anklageschrift auch hinreichend zu den Qualifikationsmerkmalen der Banden- und Gewerbsmässigkeit: