7.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer verkennt nicht, dass die vorliegende Anklageschrift (siehe E. II.8 hiernach) knapp gehalten ist und eine präzisere Umschreibung der Qualifikationsmerkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit begrüssenswert gewesen wäre (siehe zur Begriffsdefinition E. III.16.4 und III.16.5 hiernach). Unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen: