Der «Umsatz» als Gesamtwert abgesetzter Ware impliziere den Vorwurf, dass der Beschuldigte mit den Betäubungsmitteln gehandelt habe. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter anderem auch den Verkauf der Betäubungsmittel zuschreibe, sei deshalb mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage und das Immutabilitätsprinzip nicht zu beanstanden. Daran ändere nichts, dass dem Beschuldigten kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen werde. Der Beschuldigte habe gewusst, was Gegenstand der Anklage bilde. Er sei mit den vorinstanzlichen Vorwürfen nicht überrascht worden (a.a.O. E. 1.3.).