10 grundsatzes. Es sei eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Verkauf an unbekannte Abnehmer erstellt sei (a.a.O. E. 4.7). Im Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 erwog das Bundesgericht, nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge der Betäubungsmittel werde dem Beschuldigten ein erzielter Umsatz von über CHF 100'000.00 angelastet. Der «Umsatz» als Gesamtwert abgesetzter Ware impliziere den Vorwurf, dass der Beschuldigte mit den Betäubungsmitteln gehandelt habe.