Im Urteil 6B_600/2020 vom 7. September 2020 hielt das Bundesgericht fest, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren liessen, genüge die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestünde, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde. Auch in der Erwähnung «unbekannte Abnehmer» liege keine Verletzung des Anklage-