Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist eine Prozessvoraussetzung i.S.v. von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO. Das Bundesgericht äusserte sich verschiedentlich zum Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit Anschuldigungen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie banden- und/oder gewerbsmässiger Deliktsbegehung.