Sie äussere sich nicht zum berufsmässigen Handeln. Zudem hätte die Anklageschrift festhalten müssen, bei wem der namhafte Betrag eingetreten sei (pag. 1117, pag. 1120, pag. 1415 und pag. 1418). Die (General-)Staatsanwaltschaft äusserte sich zur geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes weder erst- noch oberinstanzlich.