Die Anklageschrift nenne einzig die Gesetzesbestimmung, äussere sich jedoch weder zur Rollenteilung und Organisation noch zum Organisationsgrad und der Hierarchie; sie äussere sich nicht zu den Strukturen einer Bande, die über eine blosse Mittäterschaft hinausgingen. Die Anklageschrift lege auch nicht dar, worin sich die jeweiligen bandenmässigen Tatbeiträge auszeichneten. Bezüglich der Gewerbsmässigkeit monierten sie, die Anklageschrift setze sich nicht mit den Grundvoraussetzungen dieses Qualifikationsmerkmals auseinander. Sie äussere sich nicht zum berufsmässigen Handeln.