7. Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1 Vorbringen der Parteien Beide Beschuldigte rügten erst- und oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Qualifikationsmerkmale der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) und der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Betreffend die Bandenmässigkeit führten sie aus, diese sei nicht rechtsgenüglich umschrieben. Die Anklageschrift nenne einzig die Gesetzesbestimmung, äussere sich jedoch weder zur Rollenteilung und Organisation noch zum Organisationsgrad und der Hierarchie;