_ ist dies die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin E.________. Ferner sind die weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung in Rechtskraft erwachsen. Betreffend D.________ ist zu beachten, dass der vorinstanzliche Verzicht auf den Widerruf und die Anordnung einer Landesverweisung nicht angefochten wurden. Diese Punkte können jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil mit der Anfechtung der Verurteilung wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Rückfall- resp. Katalogtat angefochten ist. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art.