Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich A.________ sind dies die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und die entsprechende Verurteilung zu einer Übertretungsbusse sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung seines ehemaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, inkl. Rück- und Nachzahlungspflichten. Betreffend D.________ ist dies die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin E.____