8 In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Betreffend die angefochtenen Schuldsprüche und die entsprechenden Sanktionsfolgen ist sie zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Im Weiteren darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.