Besagte Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist.