Die Berufung von D.________ sodann erstreckt sich auf den Schuldspruch wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die entsprechenden Sankti- ons-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte die Anschlussberufung auf den Schuld- und Sanktionspunkt. Besagte Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen.