1.2 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 2. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 3. Der D.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons P.________ vom 28.03.2019 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Der D.________ mit Strafgerichts des Kantons P.________ vom 13.05.2019 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien D.________ aufzuerlegen. D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: