4. D.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auszurichten sowie einer Genugtuung von mindestens CHF 400.00 auszurichten. 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5.3 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin S.________ nachstehendes (pag. 1418 f. und pag. 1426 f.; Hervorhebungen im Original): A. Rechtskraft