2. D.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert (banden- und gewerbsmässig) begangen durch Anbau, Herstellung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstalten Treffen zum Verkauf von Marihuana, angeblich begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 24.07.2019 an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ortschaft), gemeinsam mit A.________. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.