Weiter focht er die Auferlegung der Kosten für die Widerrufsverfahren an (pag. 1237 ff.). Am 4. Mai 2022 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen beider Beschuldigter. Sie beschränkte diese jeweils auf den Schuld- und Sanktionspunkt (pag. 1252 f.). Die Beschuldigten liessen sich nicht zur Anschlussberufung vernehmen (pag. 1269 f.).