4 Berufung an (pag. 1153 und pag. 1156). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 18. März 2022, zu (pag. 1228 ff.). In der Berufungserklärung vom 11. April 2022 beschränkte A.________ seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die entsprechende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag.