und in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 106 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. b, Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Untersuchungshaft von 69 Tagen wird im Umfang von 69 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.