Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 160-163 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Advokat C.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 D.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (beide Be- schuldigte/Berufungsführer) und Widerrufsverfahren (Beschuldig- ter 2/Berufungsführer 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 3. Dezember 2021 (PEN 21 57+58) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor- instanz) fällte am 3. Dezember 2021 folgendes Urteil (pag. 1145 ff.; Hervorhebun- gen im Original): A. A.________ A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert, begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 24.07.2019 in K.________ (Ortschaft), durch An- bau, Herstellung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von Cannabis 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 23.07.2019 bzw. festgestellt am 24.07.2019 in Q.________ (Ortschaft) durch Konsum einer unbekannten Menge Cannabis und in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 106 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. b, Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Untersuchungshaft von 69 Tagen wird im Umfang von 69 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'900.00 und Auslagen von CHF 921.60, insgesamt bestimmt auf CHF 7'821.60. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'821.60. B. D.________ I. D.________ wird schuldig erklärt: 2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert, begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 24.07.2019 in K.________ (Ortschaft), durch Anbau, Herstellung, Ver- kauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von Cannabis und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 2 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. b BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerech- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'900.00 und Auslagen von CHF 2'279.40, insgesamt bestimmt auf CHF 9'179.40. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'179.40. II. 1. Der D.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons P.________ (________) vom 28.03.2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen 2. Der D.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ (________) vom 13.05.2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden D.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. C. AMTLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (im Zeitraum vom 25.07.2019 bis 26.03.2021) werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'759.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 675.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: […] Rechtsanwältin E.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ mit CHF 16'615.75. D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). D. WEITERE VERFÜGUNGEN 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Schlosszylinder + 2 Schlüssel neuer Zylinder (Ass.-Nr. 1.E.2) - 1 Badge SALTO (Ass.-Nr. 1.E.3) - 1 Bartschlüssel MP3 (aus Effekten A.________) 2. Folgende Gegenstände werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten (Art. 69 StGB) - 1 Schreibblock (Ass.-Nr. 1.A.3) - 1 Schreibblock (Ass.-Nr. 1.B.3) - 1 Schreibblock (Ass.-Nr. 1.C.3) - Notizzettel (Ass.-Nr. 1.D.3) - Notizzettel (Ass.-Nr. 1.E.1) - Notizen (Ass.-Nr. 1.E.4) - Notizen (Ass.-Nr. 1.E.5) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) von D.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt. 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von D.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt 7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________, privat verteidigt durch die Advokaten C.________ und F.________, und D.________, amtlich verteidigt durch Rechts- anwältin E.________, am 6. Dezember 2022 resp. 13. Dezember 2022 fristgerecht 4 Berufung an (pag. 1153 und pag. 1156). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Par- teien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 18. März 2022, zu (pag. 1228 ff.). In der Berufungserklärung vom 11. April 2022 beschränkte A.________ seine Beru- fung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die entsprechende Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (pag. 1244 f.). D.________ sodann beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 4. April 2022 auf den Schuldspruch wegen banden- mässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die entsprechende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Weiter focht er die Auferlegung der Kosten für die Widerrufs- verfahren an (pag. 1237 ff.). Am 4. Mai 2022 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen beider Beschuldigter. Sie beschränkte diese jeweils auf den Schuld- und Sanktionspunkt (pag. 1252 f.). Die Beschuldigten liessen sich nicht zur Anschlussberufung vernehmen (pag. 1269 f.). 3. Absetzung und Verschiebung der Berufungsverhandlung Am 25. Mai 2023 teilte die Verfahrensleiterin Advokat C.________ und der Gene- ralstaatsanwaltschaft telefonisch mit, die auf den 6./8. Juni 2023 angesetzte Beru- fungsverhandlung müsse aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit ihrerseits ver- schoben werden. Rechtsanwältin E.________ war telefonisch nicht erreichbar (pag. 1320). Ihr wurde mit der Absetzungsverfügung vom 26. Mai 2023 mitgeteilt, es stehe ihr frei, den Grund der Absetzung zu erfragen (pag. 1321 f.). Entsprechend der Vorladung vom 6. Juni 2023 (pag. 1335 ff.) fand die Berufungs- verhandlung schliesslich am 16./18. Januar 2024 statt. 4. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich von A.________ Strafregisterauszüge (datierend vom 8. Mai 2023 und vom 22. Dezember 2023; pag. 1313 f. und pag. 1381 f.), Leumundsberichte inkl. Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnis- se (datierend vom 18. April 2023 und vom 14. Dezember 2023; pag. 1291 ff. und pag. 1371 ff.) sowie Betreibungsregisterauszüge samt Schuldnerinformationen (da- tierend vom 8. Mai 2023 und vom 21. Dezember 202; pag. 1302 ff. und pag. 1373.2) eingeholt. Weiter wurden aktualisierte Berichte hinsichtlich der Prü- fung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Migration und Bürger- recht des Kantons O.________ (datierend vom 5. April 2023 und vom 20. Dezem- ber 2023; pag. 1280 f. und pag. 1374 ff.) einverlangt. Von D.________ wurden Strafregisterauszüge (datierend vom 8. Mai 2023 und vom 22. Dezember 2023; pag. 1311 f. und pag. 1383 f.), Leumundsberichte inkl. Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 14. April 2023 und vom 6. Dezember 2023; pag. 1282 ff. und pag. 1360 ff.) sowie Betreibungsregister- auszüge samt Schuldnerinformationen (datierend vom 8. Mai 2023 und vom 5 21. Dezember 2023; pag. 1308 ff. und pag. 1373.1) eingeholt. Mit E-Mail vom 5. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft O.________ mit, das bei ihr hängige Strafverfahren ________ betreffend Drohung und Beschimpfung werde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (pag. 1386 f.). An der Berufungsverhandlung reichte Advokat C.________ für A.________ folgen- de Unterlagen ins Recht: Nicht unterzeichnetes Schreiben des Treuhänders vom 25. Mai 2023, Bilanz der «R.________ GmbH» per 31. Dezember 2022, drei Be- treibungsregisterauszüge (datierend vom 12. Januar 2024, vom 26. April 2023 und vom 19. November 2019) inkl. Quittungen Nr. ________ und Nr. ________, Brief der Mutter H.________ vom 3. Januar 2024 und Brief der Freundin I.________ vom 20. Dezember 2023 (pag. 1391 f. und pag. 1437 ff.). Ferner wurden die Beschuldigten oberinstanzlich einvernommen (pag. 1393 ff.). 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 A.________ Advokat C.________ stellte und begründete für A.________ an der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1414 und pag. 1425): 1. Herr A.________ sei – in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2021 – der Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu verurteilen. 2. Eventualiter sei A.________ – in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 3. Dezember 2021 – der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten zu verurteilen. 3. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und Ziffer A. 3. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben. 4. Vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft 5. Unter e/o Kostenfolge zu Lasten des Staates Art. 429 ff. StPO: Zusprechung einer Entschädigung für Verteidigungskosten in der Höhe von mindestens CHF 3'997.60 (zuzüglich der Aufwand für die heutige HV) 5.2 D.________ Rechtsanwältin E.________ beantragte und begründete für D.________ was folgt (pag. 1416): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 3. Dezember 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde. (Ziffer B. I. 2 des Urteils) 1.2. der D.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons P.________ (________) vom 28.03.2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. (Ziffer B. Il. 1. des Urteils) 6 1.3. der D.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ (________) vom 13.05.2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 ge- währte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. (Ziffer B. 11.2. des Urteils) 1.4. dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellen DNA-Profils (PCN ________) von D.________ erteilt wurde. (Ziffer D. 4. des Urteils) 1.5. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von D.________ erteilt wurde. (Ziffer D. 6. des Urteils) 2. D.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, qualifiziert (banden- und gewerbsmässig) begangen durch Anbau, Herstel- lung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstalten Treffen zum Verkauf von Marihuana, angeb- lich begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 24.07.2019 an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ortschaft), gemeinsam mit A.________. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. D.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auszurichten sowie einer Genugtuung von mindestens CHF 400.00 auszurichten. 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5.3 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin S.________ nachstehendes (pag. 1418 f. und pag. 1426 f.; Hervorhebungen im Original): A. Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. De- zember 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die beschlagnahmten Gegenstände ein- gezogen worden sind (Ziff. D.1 und 2. des Urteilsdispositivs); sowie soweit A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, begangen am 23. Juli 2019 resp. festgestellt am 24. Juli 2019 in Q.________ (Ortschaft) durch Konsum einer unbekannten Menge Cannabis und dafür verurteilt wurde zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 200.00. B. A.________ A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 24. Ju- li 2019 in K.________ (Ortschaft), durch Anbau, Herstellung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von Cannabis. und er sei dafür zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft von 69 Tagen; der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr von gemäss Art. 21 VKD). 7 C. D.________ 1. D.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetzt, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1. Okto- ber 2018 bis 24. Juli 2019 in K.________ (Ortschaft), durch Anbau, Herstellung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von Cannabis. und er sei dafür zu verurteilen 1.1 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen; der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren; 1.2 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 2. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 3. Der D.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons P.________ vom 28.03.2019 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Der D.________ mit Strafgerichts des Kantons P.________ vom 13.05.2019 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien D.________ aufzuerlegen. D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- zuordnen. 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist. 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung von A.________ richtet sich gegen den Schuldspruch wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Anordnung einer Landesverweisung und damit implizit auch auf die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Berufung von D.________ so- dann erstreckt sich auf den Schuldspruch wegen bandenmässig begangener Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die entsprechenden Sankti- ons-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Auferlegung der Verfahrenskos- ten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft ih- rerseits beschränkte die Anschlussberufung auf den Schuld- und Sanktionspunkt. Besagte Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beur- teilen. Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten der Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugäng- lich ist. 8 In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kam- mer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Betreffend die angefochtenen Schuldsprüche und die entsprechenden Sanktionsfolgen ist sie zufolge Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Im Weiteren darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Hinsichtlich A.________ sind dies die Verurteilung wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und die entsprechen- de Verurteilung zu einer Übertretungsbusse sowie die Höhe der amtlichen Ent- schädigung seines ehemaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, inkl. Rück- und Nachzahlungspflichten. Betreffend D.________ ist dies die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin E.________. Ferner sind die wei- teren Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung in Rechtskraft erwach- sen. Betreffend D.________ ist zu beachten, dass der vorinstanzliche Verzicht auf den Widerruf und die Anordnung einer Landesverweisung nicht angefochten wurden. Diese Punkte können jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil mit der Anfech- tung der Verurteilung wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Rückfall- resp. Katalogtat angefochten ist. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Kammer gleichwohl we- der die bedingt gewährten Geldstrafen widerrufen noch einen Landesverweis an- ordnen. 7. Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1 Vorbringen der Parteien Beide Beschuldigte rügten erst- und oberinstanzlich eine Verletzung des Anklage- grundsatzes betreffend die Qualifikationsmerkmale der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) und der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Be- treffend die Bandenmässigkeit führten sie aus, diese sei nicht rechtsgenüglich um- schrieben. Die Anklageschrift nenne einzig die Gesetzesbestimmung, äussere sich jedoch weder zur Rollenteilung und Organisation noch zum Organisationsgrad und der Hierarchie; sie äussere sich nicht zu den Strukturen einer Bande, die über eine blosse Mittäterschaft hinausgingen. Die Anklageschrift lege auch nicht dar, worin sich die jeweiligen bandenmässigen Tatbeiträge auszeichneten. Bezüglich der Ge- werbsmässigkeit monierten sie, die Anklageschrift setze sich nicht mit den Grund- voraussetzungen dieses Qualifikationsmerkmals auseinander. Sie äussere sich nicht zum berufsmässigen Handeln. Zudem hätte die Anklageschrift festhalten müssen, bei wem der namhafte Betrag eingetreten sei (pag. 1117, pag. 1120, pag. 1415 und pag. 1418). Die (General-)Staatsanwaltschaft äusserte sich zur geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes weder erst- noch oberinstanzlich. 9 7.2 Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Laut dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschul- digte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Ungenauigkeiten sind daher so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13.10.2021 E. 1.3). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzu- stellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdi- gung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn der Beschul- digte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, resp. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist eine Prozess- voraussetzung i.S.v. von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO. Das Bundesgericht äusserte sich verschiedentlich zum Anklagegrundsatz im Zu- sammenhang mit Anschuldigungen wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie banden- und/oder gewerbsmässiger Deliktsbegehung. Im Urteil 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 beispielsweise entschied das Bundesgericht, es sei nicht zwingend, dass die Anklage anhand der legalen Einkommen des Be- schuldigten rechnerische Überlegungen dazu anstelle, in welchem prozentualen Umfang die deliktischen Vermögensdispositionen zu seinem Lebensunterhalt bei- trugen. Im Urteil 6B_600/2020 vom 7. September 2020 hielt das Bundesgericht fest, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren liessen, genü- ge die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestünde, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde. Auch in der Erwähnung «unbekannte Abnehmer» liege keine Verletzung des Anklage- 10 grundsatzes. Es sei eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Verkauf an unbe- kannte Abnehmer erstellt sei (a.a.O. E. 4.7). Im Urteil 6B_288/2014 vom 22. Janu- ar 2015 erwog das Bundesgericht, nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge der Betäubungsmittel werde dem Beschuldigten ein er- zielter Umsatz von über CHF 100'000.00 angelastet. Der «Umsatz» als Gesamt- wert abgesetzter Ware impliziere den Vorwurf, dass der Beschuldigte mit den Betäubungsmitteln gehandelt habe. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter anderem auch den Verkauf der Betäubungsmittel zuschreibe, sei deshalb mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage und das Immutabilitätsprinzip nicht zu beanstanden. Daran ändere nichts, dass dem Beschuldigten kein konkretes Ver- kaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen werde. Der Beschuldigte habe gewusst, was Gegenstand der Anklage bilde. Er sei mit den vorinstanzlichen Vorwürfen nicht überrascht worden (a.a.O. E. 1.3.). Im Urteil 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 hielt das Bundesgericht sinngemäss fest, im Hinblick auf die Vielzahl von Straftaten, die bei Banden- und Gewerbsmässigkeit begangen werden, sei es nicht erforderlich, jede einzelne Tat in der Anklageschrift besonders zu erwähnen. Jede einzelne Tat werde in das «Kollektivdelikt» einbezogen, sofern die Vor- aussetzungen für ihre Begehung erfüllt seien (a.a.O. E. 5.2). 7.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer verkennt nicht, dass die vorliegende Anklageschrift (siehe E. II.8 hier- nach) knapp gehalten ist und eine präzisere Umschreibung der Qualifikations- merkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit begrüssenswert gewesen wäre (siehe zur Begriffsdefinition E. III.16.4 und III.16.5 hiernach). Unter Berücksichti- gung der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen: Nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge des Betäubungsmittels äussert sich die Anklageschrift auch hinreichend zu den Qualifi- kationsmerkmalen der Banden- und Gewerbsmässigkeit: Zum einen geht aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigten beruhend auf ei- nem «gemeinsamen Entschluss» sowie «in Absprache und Zusammenarbeit» die Hanf-Indooranlage aufgebaut, die Cannabispflanzen gepflegt und geerntet sowie das verarbeitete Marihuana an unbekannte Abnehmer verkauft haben sollen. Sie sollen «sich zum zumindest konkludent geäusserten Willen zusammengefunden [haben], zur Herstellung und zum gewinnbringenden Verkauf von Marihuana eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und das dadurch gewonnene Marihuana unter Er- zielung eines finanziellen Gewinnes zu verkaufen». Dies impliziert eine arbeitsteili- ge, dauerhafte und verbindliche Zusammenarbeit und damit Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Zum anderen beziffert die Anklageschrift den Ge- winn auf «rund CHF 50'000.00, jedenfalls CHF 10’000.00 deutlich übersteigend», was einem erheblichen Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG entspricht. Bei bandenmässigem Vorgehen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG hat sich jedes Ban- denmitglied den von der Bande erzielten und den Grenzwert von CHF 10'000.00 übersteigenden Gewinn vollumfänglich zuzurechnen (E. III.16.5 hiernach). Daher ist ausreichend, dass die Anklageschrift den insgesamt erzielten Gewinn nennt, ohne diesen betragsmässig je den beiden Beschuldigten zuzuordnen. Die Ankla- 11 geschrift äussert sich nicht explizit dazu, dass die Beschuldigten die deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs ausgeübt haben und ihr Verhalten dazu ausgerich- tet war, ein Einkommen zu erzielen und damit zur Bestreitung des eigenen Le- bensunterhaltes beizutragen. Sie spricht jedoch von «gewinnbringendem Verkauf» und «Erzielung eines finanziellen Gewinnes». Sodann weist der Vorwurf, die in L.________ (Ortschaft) wohnhaften Beschuldigten hätten zwischen dem 1. Okto- ber 2018 und dem 24. Juli 2019 (d.h. innerhalb von knapp zehn Monaten) in K.________ (Ortschaft) eine Hanf-Indooranlage aufgebaut sowie drei Mal rund 600 Pflanzen angepflanzt, gepflegt und teilweise bereits geerntet, auf gewerbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG hin. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 15 76+77 vom 29. März 2016 festhielt, kann sich die Gewerbs- mässigkeit aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünf- tigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes resp. Gewinns geschlossen wer- den kann. Auch sind bei der Gewerbsmässigkeit die gesamten Umstände des de- liktischen Handelns (wie die Zeitdauer, während der delinquiert wird, und der be- triebene Aufwand) zu berücksichtigen (a.a.O. E. 1.4). Die vorliegende Anklage- schrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die den Beschuldigten vor- geworfene Drogenmenge. Damit kommt sie ihrer Informationsfunktion hinreichend nach. Den Beschuldigten war somit bekannt, dass ihnen banden- und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 19. Februar 2021 (pag. 974 ff.) wird den Beschuldigten vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben, gemeinsam qualifiziert (banden- und gewerbsmässig) began- gen in der Zeit vom ca. 1. Oktober 2018 bis 24. Juli 2019 an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ortschaft), durch Anbau, Herstellung, Verkauf, Aufbewah- rung, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von Cannabis/Marihuana. Die An- klageschrift umschreibt den Sachverhalt für A.________ und D.________ wort- gleich wie folgt (pag. 974 f.): Der Beschuldigte installierte in Absprache und Zusammenarbeit mit D.________ [resp. A.________] zur Gewinnung sowie zum gewinnbringenden Verkauf von illegalen Betäubungsmitteln eine Hanf- Indooranlage und pflanzte darin unbefugt THC-haltiges Cannabis an, indem in drei Zelten je ca. 200 Pflanzen, d.h. insgesamt ca. 630 Pflanzen, aufgezogen wurden. Der Beschuldigte und D.________ [resp. A.________] erntete sodann die mit den Pflanzen gewach- senen Hanfblüten, welche einen durchschnittlichen THC-Gehalt von ca. 12% aufwiesen, und verarbei- tete diese (schneiden, trocknen). Insgesamt wurden mindestens zwei Ernten gemacht, wobei eine unbekannte Menge Marihuana ge- wonnen wurde; bzw., ausgehend von 1260 Pflanzen und durchschnittlich mindestens 12 g gewonne- nem Marihuana pro Pflanze, eine Gesamtmenge von mindestens 15.12 kg. 12 Das fertig verarbeitete Marihuana wurde anschliessend vom Beschuldigten oder D.________ [resp. A.________], jedenfalls gestützt auf einen gemeinsamen Entschluss und in Absprache mit dem je- weils anderen, an unbekannte Abnehmer verkauft. Der Beschuldigte und D.________ [resp. A.________] handelten hierbei in Absprache und Zusammenarbeit miteinander und haben sich zum zumindest konkludent geäusserten Willen zusammengefunden, zur Herstellung und zum gewinnbrin- genden Verkauf von Marihuana eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und das dadurch gewonnene Marihuana unter Erzielung eines finanziellen Gewinnes zu verkaufen. Bei Verkaufspreisen von zwi- schen. CHF 5.00/g bis CHF 8.00/g erzielten A.________ und D.________ damit einen Ertrag von total mindestens CHF 75’000.00. Nach Abzug der angefallenen Kosten verblieb ihnen ein Gewinn von rund CHF 50'000.00, jedenfalls CHF 10’000.00 deutlich übersteigend. Am 24.07.2019 wurden in der Anlage in K.________ (Ortschaft) insgesamt 630 Pflanzen sowie 1545 g Marihuanablüten sichergestellt, welche sich in den gemieteten Räumen im Besitz des Be- schuldigten und D.________ [resp. A.________] befanden. Die beiden bewahrten das von ihnen ge- erntete Marihuana dort in der Absicht auf, es ebenfalls an unbekannte Abnehmer zu verkaufen. 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1175 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzuläs- sig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, resp. wenn sie es unterlässt, entlasten- de Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24.08.2022 E. 1.3.1 und 6B_1202/2021 vom 11.02.2022 E. 1.8.2). 10. Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorlie- gende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung dar- auf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfas- sung der Vorinstanz (pag. 1178 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 11. Vorbringen der Parteien 11.1 A.________ Advokat C.________ führte an der Berufungsverhandlung namens seines Mandan- ten zusammengefasst aus, sein Mandant habe zugegeben, Aushilfs- und Gärtner- tätigkeiten ausgeführt und dafür Benzingeld und Marihuana erhalten zu haben. Ihm könne jedoch nicht nachgewiesen werden, konkreteres gewusst zu haben (etwa 13 hinsichtlich Business-Plan, Raummiete, Steckling-Lieferung). Es gebe keine Be- weise dafür, dass er weitergehend involviert oder gar federführend gewesen sei. Sein Mandant habe lediglich Weisungen entgegengenommen und die «Drecksar- beit» (Stecklinge einpflanzen und Pflanzen giessen) erledigt. Er sei bloss der «Gärtner» der Hanf-Indooranlage gewesen. Mithin habe er – im Vergleich zu D.________ – eine bloss untergeordnete Rolle gespielt. Auf die gegenteiligen resp. belastenden Aussagen von D.________ dürfe nicht abgestellt werden. Zu berück- sichtigen sei auch die spezielle Situation zu Beginn des Strafverfahrens: Während sich sein Mandant in Untersuchungshaft befunden habe, hätten D.________ und T.________ genügend Zeit gehabt, sich eine Verteidigungsstrategie zurechtzule- gen. Die vorinstanzliche Annahme, sein Mandant sei kaum bloss mit «Spesen» entschädigt worden, sei eine blosse Vermutung. Es gebe keine Beweise dafür, dass sein Mandant über eine Aushilfstätigkeit hinaus entschädigt worden sei. Zwar habe sein Mandant mehr in der Hanf-Indooranlage gearbeitet als D.________, da- bei habe er aber bloss Arbeiten von untergeordneter Bedeutung erledigt; Business- Plan, Verkauf, Absatz etc. seien nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen. In rechtlicher Hinsicht sei daher – in dubio pro reo – von Gehilfenschaft auszugehen und nicht von Bandenmässigkeit. Weiter fehlten Hinweise für den Verkauf von Ma- rihuana. Es sei auch nicht bewiesen, dass überhaupt je ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Erfahrungsgemäss bestünden Absatz- und Inkassoschwierigkeiten. Daher falle (auch) eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Deliktsbegehung ausser Betracht (pag. 1415). 11.2 D.________ Rechtsanwältin E.________ monierte namens ihres Mandanten insbesondere, die Vorinstanz habe die objektiven Beweismittel nicht gewürdigt, sondern einzig auf die Aussagen des Mitangeklagten A.________ abgestellt. Sie habe ausser Acht gelas- sen, dass bei der Hausdurchsuchung am Domizil ihres Mandanten keine einschlä- gigen Gegenstände (wie Schlüssel oder Bargeld) sichergestellt worden seien und sich auch keine DNA von ihm an den Gegenständen in der Hanf-Indooranlage be- funden hätten. Der ominöse Mietvertrag sei nicht unterzeichnet und trotz Mietbe- ginn per Oktober 2018 sei der erste Mietzins bereits im August 2018 eingegangen. Wäre ihr Mandant beim Vertragsabschluss zugegen gewesen, hätte der Vermieter U.________ ihn erkannt sowie ihm den Mietvertrag und den Schlüssel ausgehän- digt und den Mietzins von ihm erhalten. Trotz aufwändiger Ermittlungen inkl. Vi- deoüberwachung gebe es keine Hinweise auf eine Beteiligung ihres Mandanten. Ergo sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, ihr Mandant sei regelmässig vor Ort gewesen, falsch. Zudem habe die Auswertung der Mobiltelefone keine Hinweise auf einen Austausch zwischen ihrem Mandanten und A.________ zu Tage ge- bracht. Das werfe die Frage auf, wie die beiden die Hanf-Indooranlage gemeinsam gebaut und betrieben und sich abgesprochen haben sollen. Zwischen ihrem Man- danten und A.________ habe kein Kommunikationskanal bestanden, A.________ und T.________ hingegen hätten nachweislich per Mobiltelefon miteinander kom- muniziert. Schliesslich zeigten die Finanzunterlagen ihres Mandanten, dass er ein Einkommen aus legaler Tätigkeit erzielt habe. Weder auf den Bankkonti noch in bar sei ein Erlös aus dem Verkauf von Drogen gefunden worden. 14 In Bezug auf die subjektiven Beweismittel sei zu beachten, dass sich die Aussagen ihres Mandanten mit den objektiven Beweismitteln deckten. Er sei von einer CBD- Anlage ausgegangen und entsprechend schockiert gewesen, als er von der Polizei zu einer illegalen Hanf-Indooranlage befragt worden sei. Er sei lediglich drei Mal in K.________ (Ortschaft) gewesen: Zweimal habe er A.________ gefahren und ein- mal habe er diesem mit den Töpfen geholfen, ansonsten habe er lediglich Geld (CHF 15'000.00) beigesteuert. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Geldleihe und dem Auffliegen der Hanf-Indooranlage sei es auch nicht realitäts- fremd, dass er wegen des CBD-Bezugs nicht «gestürmt» habe. Details zu den Pflanzen und der Ernte habe er nicht gekannt. Das beweise, dass er nicht jene «Rolle» spielte, die ihm nun angelastet werde. Es sei offenkundig, dass A.________ nicht als Alleintäter dastehen wolle und daher ihren Mandanten falsch belaste. Ihr Mandant sei davon ausgegangen, A.________ CHF 15'000.00 für den Betrieb einer legalen CBD-Anlage zu überlassen, um im Gegenzug CBD für den eigenen V.________ (Laden) beziehen zu können. Er sei von A.________ über die illegalen Machenschaften getäuscht und an der Nase herumgeführt worden (pag. 1416 f.). 11.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin S.________ führte aus, es sei schlichtweg nicht möglich, dass es nur zwei Gehilfen gegeben haben soll. Massgebend seien die tatnächsten Aussa- gen von A.________, wonach er die Hanf-Indooranlage gemeinsam mit D.________ aufgebaut und betrieben habe. Dass er nun ein blosser «Helfer» ge- wesen sein will, sei eine Schutzbehauptung: A.________ habe kaum etwas zur an- geblichen Aufgabenteilung sagen können und einen langen Anreiseweg auf sich genommen. Auch habe er zugegeben, teilweise täglich in der Hanf-Indooranlage gewesen zu sein und sich Notizen gemacht zu haben. Es sei unglaubhaft, dass er für seinen Aufwand bloss Spesen (Benzingeld) erhalten haben will, zumal er auch kein eigenes Auto besessen habe, d.h. ein solches jeweils habe organisieren müs- sen. Es sei lebensfremd, dass er nicht einen höheren Betrag eingefordert haben will, zumal es im Drogenbusiness um das «grosse Geld» gehe. Überdies habe ihn T.________ als Betreiber und Anleiter bezeichnet. D.________ habe zugegeben, CHF 15'000.00 für eine vermeintliche CBD-Anlage beigesteuert zu haben. Im Übrigen wolle er lediglich Fahrer gewesen sein und beim Füllen der Töpfe geholfen haben. Das sei nicht plausibel. Wäre D.________ tatsächlich von CBD ausgegangen, so hätte er sich bei A.________ nach dessen Verbleib erkundigt und hätte er auch keinen Grund gehabt, seine Beteiligung her- unterzuspielen. Auch mache es keinen Sinn, Kapital ohne Abmachung zu investie- ren. Umso weniger als D.________ finanziell nicht gut gestellt gewesen und ihm ein erstes Projekt zu teuer gewesen sei. Unklar sei auch, woher die investierten CHF 15'000.00 stammten. Bei den Finanzen stimme es einfach nicht. D.________ müsse noch Einnahmen oder Geld gehabt haben, das in den Steuerunterlagen nicht verzeichnet sei. Die Anklageschrift gehe gestützt auf die Aussagen von A.________ von einem Verkaufspreis von mindestens CHF 5.00 pro Gramm aus. Das sei mit Blick auf die 15 Angaben von «Suchtmonitoring Schweiz» (CHF 8.00 bis 13.00 pro Gramm) sehr tief, aber vertretbar. Im Ergebnis und mit der Vorinstanz habe der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu gelten (pag. 1419 f.). 12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen A.________ und D.________ bestreiten nicht, in den Betrieb der Hanf- Indooranlage involviert gewesen zu sein. Umstritten ist jedoch die Art und Weise ih- rer jeweiligen Beteiligung. A.________ gibt zu, am Aufbau der Hanf-Indooranlage mitgewirkt sowie sich um die Cannabispflanzen gekümmert und bei zwei Ernten mitgeholfen zu haben. Er bestreitet jedoch, in den Verkauf des Cannabis involviert gewesen zu sein. D.________ seinerseits gibt zu, CHF 15'000.00 in die Hanf- Indooranlage investiert sowie A.________ einmalig beim Füllen der Pflanzentöpfe mit Sand geholfen und ihn zwei Mal zur Hanf-Indooranlage gefahren zu haben. Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um THC-haltiges Cannabis han- delt. Mithin schieben beide die Hauptverantwortung dem jeweils anderen zu: Während A.________ bloss der «Gärtner» und Helfer von D.________ gewesen sein will, sieht sich D.________ als «Geldgeber» einer vermeintlichen CBD-Anlage. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer beweismässig zu klären, wie A.________ und D.________ in den Betrieb der Hanf-Indooranlage und den Verkauf des geern- teten Marihuanas involviert waren sowie ob D.________ wusste, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handelte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des ange- klagten Sachverhalts ist zudem auf die Rollen- und Arbeitsteilung und die Intensität des Zusammenwirkens einerseits sowie die umgesetzte Cannabismenge und den durch den Verkauf des Marihuanas erzielten Umsatz und Gewinn andererseits ein- zugehen. 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Zur Hanf-Indooranlage im Allgemeinen Am 24. Juli 2019 führte die Polizei im Industrieareal an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ortschaft) eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellte sie mehrere Hanf-Indooranlagen fest. Im vorliegend interessierenden «Raum 1» (mit einer Fläche von 200 bis 300 m2; pag. 372 Z. 155 f.) kamen vier Zelte zum Vorschein. Darin wurden 630 Cannabispflanzen, verteilt auf drei Gewächszelte, und 1'545 g Marihuanablüten in einem Trocknungszelt sichergestellt (pag. 81 ff.). Wie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2019 zeigt, be- fanden sich in den drei Gewächszelten Cannabispflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstadien (20 und 40 cm; pag. 83), eingepflanzt in schwarzen Töpfen und aufgestellt in Reih und Glied. Die Gewächszelte waren u.a. ausgestattet mit Wär- melampen, Ventilatoren sowie weiteren Gerätschaften zur Klimaregulation. Im Trocknungszelt befanden sich zwei Trocknungsnetze und ein ebenfalls ausgeklü- geltes System zur Klimaregulation (pag. 125 ff.). Ausserhalb war ein Steuerungs- kasten montiert, mit welchem die Lüftung/Beleuchtung, ev. auch die Bewässerung, gesteuert werden konnte (pag. 777). Die Polizei stellte vor Ort vier Notizzettel si- 16 cher, auf denen handschriftlich diverse Kennwerte vermerkt waren, die alle zwei bis vier Tage aktualisiert wurden (pag. 353 f.). Unter Berücksichtigung der Aussagen von A.________ und T.________ (pag. 316 Z. 88 ff., pag. 318 Z. 198 ff., pag. 350 Z. 770 f., pag. 1101 Z. 2 ff. und pag. 1140 Z. 16 f.) geht die Kammer davon aus, dass sich die Kennwerte u.a. auf die Wasser- resp. Giessmenge, die Temperatur, den PH-Wert und die Düngermenge bezogen. Laut undatiertem und nicht unterzeichnetem Mietvertrag begann das Mietverhältnis betreffend «Raum 1» am 1. Oktober 2018. Der Mietzins für den unbeheizten Raum betrug monatlich CHF 2’000.00 resp. CHF 3'000.00. Zudem war eine Sicherheits- leistung von CHF 6'000.00 geschuldet (pag. 872). Gemäss Debitorenkontoauszug der Vermieterschaft wurden zwischen dem 29. August 2018 und dem 3. Juli 2019 rund CHF 24'000.00 an die Vermieterschaft überwiesen (pag. 880 f.). Zudem sind zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 24. Juli 2019 Stromkosten von CHF 6'500.00 angefallen (pag. 878 f.). K.________ (Ortschaft) ist eine relativ kleine Ortschaft. Das Dorf ist an die Auto- bahn A1 angeschlossen und daher verkehrstechnisch gut erreichbar. Der vorlie- gend interessierende «Raum 1» war via Einstellhalleneinfahrt oder über einen Kel- lereingang im Innenhof zugänglich (pag. 777) und somit relativ unauffällig erreich- bar. Aus dem Aufgeführten erhellt, dass die Hanf-Indooranlage im «Raum 1» sehr pro- fessionell, funktional und kostspielig aufgebaut und ausgestattet war. In ihren Auf- bau und Betrieb wurden offenkundig erhebliche Arbeitszeit und finanzielle Mittel in- vestiert. Das weist klar darauf hin, dass die Hanf-Indooranlage darauf ausgelegt war, längerfristig und im grösseren Stil – d.h. nicht rein hobbymässig – Cannabis anzubauen und gewinnbringend zu verkaufen. 13.2 Zur Drogenmenge Am 24. Juli 2019 befanden sich 630 Cannabispflanzen und 1'545 g getrocknete Marihuanablüten in der Hanf-Indooranlage (pag. 83). Laut A.________ erfolgten zuvor bereits zwei Ernten à rund 600 Pflanzen, wobei pro Pflanze zehn bis fünf- zehn Gramm Marihuana gewonnen werden konnten. Auf Nachfrage bestätigte A.________, es könne zutreffen, dass seit Mitte Januar 2019 rund 1'200 Pflanzen à je 12 g Marihuana geerntet wurden, ausmachend 14.4 kg Marihuana (pag. 384 Z. 240). Die Kammer erachtet diese Aussagen als glaubhaft. Es ist naheliegend, dass je- weils die gesamte Anbaufläche von rund 210 Pflanzen pro Gewächszelt ausgenutzt wurde. Weder A.________ noch D.________ machten zudem geltend, ein Teil der Ernte sei nicht brauchbar gewesen. Vor dem Hintergrund, dass Cannabispflanzen, wie von A.________ angegeben (pag. 384 Z. 237 f.), bis zur Erntereife rund zwei bis zweieinhalb Monate benötigen, ist auch plausibel, dass zwischen Mitte Janu- ar 2019 (erste Anpflanzung; pag. 384 Z. 234 f.) und dem 24. Juli 2019 (Razzia) zwei Ernten erfolgten. Somit geht die Kammer – wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und die Vorinstanz (pag. 1185) – davon aus, dass im Zuge von zwei früheren Ernten total 1'260 Pflanzen abgeerntet wurden und dabei pro Pflanze durchschnittlich 12 g Marihuana gewonnen werden konnten. Es gilt somit 17 für die Kammer als erstellt, dass bis zum 24. Juli 2019 insgesamt 15.12 kg Marihu- ana geerntet wurden. 13.3 Zum THC-Gehalt Am 10. September 2019 beauftragte die Kantonspolizei das Institut für Rechtsme- dizin (IRM) mit der Untersuchung einer der am 24. Juli 2019 sichergestellten Can- nabispflanzen (Hanfpflanze mit Blüte) auf ihren THC-Gehalt hin (pag. 166 f.). Laut forensisch-chemischem Abschlussbericht des IRM wies die untersuchte Cannabis- blüte einen THC-Gehalt von 12 % auf (pag. 168 f.). Zufolge A.________ wurde jeweils Cannabis der Sorte Amnesia angepflanzt (pag. 384 Z. 229). Daher und mit Blick auf die weitgehend konstanten Anbaubedin- gungen in den drei Gewächszelten geht die Kammer – mit der Vorinstanz (pag. 1196) – davon aus, dass auch die zuvor geernteten 15.12 kg Marihuana ei- nen THC-Gehalt von rund 12 % aufwiesen. 13.4 Zum erzielten Umsatz und Gewinn Laut A.________ hat ein Gramm Marihuana einen Wert/Preis von ca. CHF 4.00 bis CHF 4.50. Dies sei bei grösseren Mengen; bei kleinen Mengen wisse er es gar nicht. So wie er gehört habe, immer noch CHF 4.00 bis CHF 5.00 (pag. 384 Z. 259 ff.). Mit Staatsanwältin S.________ (E. II.11.3 hiervor) erachtet die Kammer diese Verkaufspreise als eher tief. Sofern das Marihuana Grossabnehmer überlassen und nicht auf der Strasse an Endkonsumenten verkauft wurde, ist der von A.________ genannte Preis gleichwohl plausibel. Ausgehend von einem durch- schnittlichen Verkaufspreis von CHF 4.25 wurde mit den verkauften 15.12 kg Mari- huana somit ein Umsatz von rund CHF 64'260.00 generiert. Für die Berechnung des erzielten Gewinns brachte die Vorinstanz vom Umsatz das von D.________ gewährte Startkapital von CHF 15'000.00 und einen Betrag von CHF 24'000.00 für die laufenden Mietkosten in Abzug (pag. 1195). Die Kammer sieht dies anders: Die abzugsfähigen Mietkosten betragen CHF 18'000.00. Bei den am 29. August 2018 einbezahlten CHF 6'000.00 handelt es sich um die geschulde- te Sicherheitsleistung (pag. 872 und pag. 880). Diese ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuerstatten, weshalb sie sich nicht gewinnmindernd aus- wirkt. Zudem ist nicht bekannt, wofür das Startkapital verwendet wurde, d.h. ob es gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Das ist insofern zweifelhaft, als D.________ die CHF 15'000.00 gemäss eigenen Angaben in drei Raten leistete (CHF 6'000.00+CHF 6'000.00 + CHF 3'000.00; pag. 270 Z. 74 ff.) und die erste Ra- te betragsmässig der mietvertraglichen Sicherheitsleistung entspricht, welche kei- nen Einfluss auf den Gewinn hat. Schliesslich sind neben den bekannten Kosten für Miete (CHF 18'000.00) und Strom (CHF 6'500.00; pag. 878 f.) auch die weiteren und wertmässig nicht bekannten wiederkehrenden Ausgaben (etwa für Wasser, Stecklinge, Erde und Dünger) und die einmaligen Anschaffungskosten (etwa für die Gewächszelte, Wärmelampen, Bewässerungssysteme und Lüftungsinstallationen) zu berücksichtigen. Wenngleich sich der erzielte Gewinn betragsmässig nicht im Detail bestimmen lässt, bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass er mehrere zehntausend Franken beträgt, d.h. über CHF 10'000.00 liegt. 18 13.5 Zur Rolle sowie dem Wissen und Wollen von A.________ A.________ wurde am 24. Juli 2019 während der laufenden Durchsuchung der Hanf-Indooranlage von der Polizei angehalten, als er in Begleitung seiner Freundin I.________ in die Einstellhalle des Industrieareals fuhr (pag. 84). An der gleichen- tags durchgeführten Einvernahme führte er aus, die Hanf-Indooranlage gemeinsam mit D.________ ca. Ende Dezember 2018 aufgebaut zu haben. Sie hätten zwei bis drei Wochen für den Aufbau benötigt und Mitte Januar 2019 zum ersten Mal Mari- huana angepflanzt (pag. 360 Z. 115). Gemäss eigenen Angaben war A.________ zu Beginn, d.h. während des rund dreiwöchigen Aufbaus der Hanf-Indooranlage, fast jeden Tag vor Ort (pag. 362 Z. 212 ff. und pag. 383 Z. 178 ff.). Später sei er rund zwei bis drei Mal wöchentlich für ein bis zwei Stunden mit dem X.________ (Automarke) seines Bruders nach K.________ (Ortschaft) gefahren, zwecks Giessens, Schneidens, Erntens und Trocknens (pag. 362 Z. 209 f., pag. 371 Z. 95 ff., pag. 422 Z. 40 ff., pag. 423 Z. 54 ff. und pag. 427 Z. 220 ff.). Entsprechend konnte er sehr genaue Angaben dazu machen, wie hoch die Cannabispflanzen in den drei Gewächszelten waren und in welchem Wachstumsstadium sie sich befanden, wie lange die Cannabis- pflanzen bis zur Ernte benötigten und wie viele Ernten bereits gemacht wurden (pag. 360 Z. 99 ff. und pag. 383 Z. 208 ff.). Bestätigt werden seine detaillierten, selbstbelastenden und insofern glaubhaften Aussagen von W.________, der als Hauswart des Industrieareals amtete. Dieser identifizierte A.________ als Mieter des «Raum 1» und erklärte, er habe A.________ bis zur Razzia am 24. Juli 2019 regelmässig, d.h. rund zwei Mal pro Woche, kommen und gehen gesehen. A.________ sei meistens mit einem X.________ (Automarke) in die Einstellhalle gefahren (pag. 177 Z. 304 ff. und pag. 204 Z. 442 f.). Folglich ist als erstellt anzusehen, dass A.________ am zwei- bis dreiwöchigen Aufbau der Hanf-Indooranlage hauptbeteiligt war und später als «Gärtner» fungier- te. Er nahm zwei bis drei Mal wöchentlich eine Autofahrt von rund 60 km pro Weg auf sich, um die Cannabispflanzen zu wässern, düngen, schneiden, ernten und zu trocknen. Soweit A.________ jedoch eine darüber hinausgehende Tatbeteiligung bestreitet und geltend macht, lediglich die Weisungen von D.________ entgegen- genommen und umgesetzt zu haben und nicht zu wissen, was mit dem geernteten Marihuana geschah sowie ohne finanzielle Absichten und ohne Gewinnbeteiligung aus reiner Kollegialität gegenüber D.________ gehandelt zu haben, ist ihm – mit der Vorinstanz (pag. 1185 ff.) – nicht zu folgen: Aufgrund seines Werdegangs steht für die Kammer ausser Frage, dass A.________ neben seiner Arbeitskraft als «Gärtner» auch die für die Inbetriebnah- me und den Unterhalt der Hanf-Indooranlage erforderliche Erfahrung besass und das notwendige Sachwissen beisteuerte und damit der «Kopf» hinter der professi- onell betriebenen Hanf-Indooranlage war. A.________ betrieb bereits von Novem- ber 2012 bis Mai 2013 eine Hanf-Indooranlage (pag. 823 f.). Anders als D.________ verfügte er somit über eine einschlägige Vorerfahrung. Daher erachtet die Kammer die Behauptung von A.________, er und D.________ hätten sich das für den Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage nötige Wissen im Internet ange- eignet (pag. 362 Z. 225), nur als bedingt wahr, jedoch auch nicht weiter relevant. 19 Als Y.________ (Berufsbezeichnung) brachte A.________ zudem das für den Auf- bau der Hanf-Indooranlage notwendige handwerkliche Geschick und technische Grundwissen mit, auch verfügte er über die notwendigen Gerätschaften. Er sagte auf Vorhalt der Fotodokumentation (pag. 393 ff.) denn auch aus, die am Tatort si- chergestellten «Werkzeugsachen» gehörten ihm und seien zur Installation benötigt worden (pag. 383 Z. 192 ff.). Er und D.________ hätten die Elektroinstallationen gemacht (pag. 425 Z. 136 f.) und die Lichteinstellungen überwacht (pag. 425 Z. 157). Dass A.________ (und nicht D.________) das ausgeklügelte System be- züglich der Aufzucht der Cannabispflanzen initiierte und grösstenteils allein unter- hielt, zeigen ausserdem die am Tatort sichergestellten und von A.________ hand- schriftlich verfassten Notizzettel, auf denen er zugegebenermassen detailliert fest- hielt, wann er was mit den Pflanzen tat (pag. 1400 Z. 14 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der arbeits- und kinderlose A.________ über deutlich mehr freie Zeit verfügte als D.________ und keine Verpflichtungen hatte (beispielhaft: «Ich stehe am Mor- gen auf und warte den Tag ab, was passiert», pag. 359 Z. 42 f.), steht für die Kammer fest, dass A.________ viel öfters vor Ort war als D.________ und mehr Arbeit/Zeit in die Hanf-Indooranlage investierte. Auch kümmerte sich A.________ um organisatorische und finanzielle Belange. So wurde er gemäss eigenen Angaben auf die gemietete Räumlichkeit durch U.________ aufmerksam, den er von früher kannte, und stellte er den Kontakt zwi- schen D.________ und U.________ her (pag. 385 Z. 300). Er räumte auch ein, mit U.________ einen Mietzins von CHF 3'000.00 vereinbart und diesem den von D.________ stammenden Mietzins jeweils in bar übergeben zu haben (pag. 371 Z. 119 ff. und pag. 428 Z. 373 ff.). Ferner gestand A.________ an der Berufungs- verhandlung selbst ein: «Wir haben es zusammen gemacht. Alles haben wir zu- sammen gemacht. Von A bis Z» (pag. 1399 Z. 19 f.). Zwar relativierte er diese Aussage auf Frage, er solle seine eigene Rolle näher beschreiben, wie folgt: «Ich war sozusagen nur der Helfer dort. Ich hatte gar kein Geld für das alles» (pag. 1399 Z. 23). Auf den Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, meinte er: «Hätte ich investiert, wären wir zusammen gewesen. Aber ich hatte kein Geld. Ich wollte nur helfen» (pag. 1399 Z. 27 f.). Mit diesen Aussagen gestand A.________ nach Ansicht der Kammer implizit ein, in sämtliche Arbeitsvorgänge involviert gewesen zu sein. Mit Blick auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse (mehrjährige Arbeitslosigkeit und Verlustscheine in der Höhe von CHF 72'677.21; pag. 358, pag. 380 Z. 42 ff. und pag. 502) steht für die Kammer ausser Frage, dass A.________ finanziell nicht in der Lage war, sich monetär am Aufbau der Hanf- Indooranlage zu beteiligen sowie in der Aufbauphase die Miet- und Stromkosten zu tragen. Ein weisungsgebundener Helfer von D.________ war A.________ insbe- sondere auch gestützt auf die vorangegangenen und nachfolgenden Ausführungen angesichts seiner Auftrags- und Weisungsbefugnisse gegenüber T.________ und der Erledigung organisatorischer und administrativer Belange nicht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die tatnächste Aussage von A.________, wo- nach er und D.________ die Hanf-Indooranlage zusammen aufgebaut haben (pag. 360 Z. 116 f.), und seine spätere Äusserung, D.________ und er hätten die zu erledigenden Aufgaben untereinander abgesprochen (pag. 423 Z. 66 f. und 81 f.). Wer in den Aufbau und die Aufgabenverteilung involviert ist, ist nicht bloss 20 ein «Helfer». Ein solcher würde lediglich und stillschweigend die ihm aufgetragenen Arbeiten erledigen und nicht in die Entscheidfindung und Aufgabenverteilung ein- gebunden werden. Für die Kammer ist undenkbar, dass A.________ – wie behauptet – nur helfen wollte, für seine «Mithilfe» kaum einen Verdienst erhielt und nicht am Gewinn betei- ligt war (beispielhaft: «Wie erklären Sie, dass Sie trotz Ihres Einsatzes bei dieser Sache gar nicht am Gewinn beteiligt gewesen sein sollten? – «Das wollte ich nicht. Ich habe es nur aus Kollegialität gemacht. Ich hatte Zeit es zu machen», pag. 430 Z. 319 ff). A.________ fuhr anfangs täglich und später zwei bis drei Mal wöchent- lich von L.________ (Ortschaft) nach K.________ (Ortschaft), um die Hanf- Indooranlage aufzubauen resp. um sich um die Cannabispflanzen zu kümmern. Er investierte somit neben seiner Arbeitskraft auch erhebliche Zeit in die Hanf- Indooranlage. Allein der «Arbeitsweg» betrug für die Hin- und Rückfahrt total rund 120 km und war damit zeit- und kostspielig. Weil A.________ kein eigenes Auto besass, musste er entweder den X.________ (Automarke) seines Bruders leihen (pag. 383 Z. 168 ff.) oder sich von T.________ resp. D.________ chauffieren las- sen. Diese von A.________ unternommenen Anstrengungen übersteigen das übli- che Mass eines Freundschaftsdienstes bei Weitem. Gerade auch angesichts seiner damaligen Arbeitslosigkeit ist es unrealistisch, dass A.________ den ganzen Auf- wand aus Kollegialität und lediglich für Auslagenersatz (Benzingeld und Essen; Spesenentschädigung von CHF 200.00 pro Ernte resp. von total rund CHF 1'000.00) und 20 bis 30 g Cannabis für den Eigenbedarf betrieb und keinen Anteil am Verkaufserlös erhielt (pag. 374 Z. 223 ff., pag. 385 Z. 273 und pag 429 Z. 299). Dies umso mehr, als A.________ genau wusste, zu welchem Grammpreis das zuvor geerntete Marihuana verkauft wurde. Ihm war somit bekannt, dass pro Ernte ein Umsatz von über CHF 30'000.00 generiert werden kann (siehe auch pag. 430 Z. 326 ff.). A.________ wird von der Kammer nicht als derart altruistisch und selbstlos eingeschätzt, dass er die Hanf-Indooranlage weitgehend im Allein- gang bewirtschaftet, deren finanziellen Ertrag aber allein D.________ überlässt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der zum Tatzeitpunkt arbeitslose A.________ nicht aus Kollegialität gegenüber D.________ handelte, sondern aus pekuniären Motiven. Der damals 33-jährige A.________, der noch immer bei seiner Mutter wohnte und von dieser sowie von seinem Bruder und seiner Freundin finanziert wurde (pag. 26 ff.), wollte mit dem regelmässigen Verkauf des alle zwei bis zwei- einhalb Monate erntereifen Marihuanas eine fortlaufende Einkommensquelle gene- rieren. Weil er jedoch nicht über die für den Aufbau einer Hanf-Indooranlage erfor- derlichen finanziellen Mittel verfügte, wandte er sich im Juni 2018 (erneut) an sei- nen Bekannten D.________ mit der Bitte, das für den Aufbau einer gemeinsamen Hanf-Indooranlage erforderliche Startkapital einzuwerfen (pag. 270 Z. 55 ff. und E. II.13.6 hiernach), womit das gemeinsame Projekt seinen Anfang nahm. Vor dem Hintergrund, dass sich die geernteten 15.12 kg Marihuana offenkundig «nicht in Luft aufgelöst» haben können und es Abnehmer gegeben haben muss, erachtet es die Kammer als erstellt, dass das geerntete Marihuana durch A.________ und/oder D.________ an unbestimmte Abnehmer verkauft wurde. Be- zeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass A.________ an der ersten Einvernahme vom 24. Juli 2019 einen Verkaufspreis nennen konnte, an der Ein- 21 vernahme vom 4. August 2020 dann aber geltend machte, er wisse nicht, zu wel- chem Preis das geerntete Marihuana verkauft wurde (pag. 430 Z. 333 f.). Bei der später geltend gemachten Unwissenheit betreffend den Verkaufspreis handelt es sich offenkundig um eine unbeholfene Schutzbehauptung, um die eigene Rol- le/Tatbeteiligung zu verschleiern; A.________ hat den Verkaufspreis des selbst angebauten und geernteten Marihuana mitnichten vergessen. Ob A.________ und D.________ oder nur einer von beiden Verkaufshandlungen vornahm, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts irrelevant (siehe E. III.17 hiernach) und kann daher offen bleiben. Ausgeschlossen ist nach Ansicht der Kammer jeden- falls, dass A.________, der den Aufbau der Hanf-Indooranlage initiierte und diese grösstenteils allein bewirtschaftete, nicht wusste, was mit dem Marihuana nach der Ernte resp. dem Trocknen passierte. A.________ und D.________ sahen sich bei- nahe täglich im V.________(Laden) von D.________ (pag. 1108 Z. 26 ff. und pag. 1407 Z. 20 ff.). Daher und vor dem Hintergrund, dass beide erhebliche Ar- beit/Zeit (im Falle von A.________) resp. finanzielle Mittel (im Falle von D.________) in das gemeinsame Projekt investierten und aus pekuniären Motiven handelten (siehe betreffend Rolle und Motivlage von D.________ E. II.13.6 hier- nach) ist unvorstellbar, dass sie sich nie über das Schicksal des zwecks gewinn- bringenden Verkaufs angebauten und geernteten Marihuana unterhielten. Aufgrund der Gesamtumstände steht für die Kammer fest, dass auch der Verkauf des Mari- huanas an unbekannte Abnehmer gestützt auf einen gemeinsamen Entschluss durch mindestens einen von beiden erfolgte. Schliesslich erachtet es die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von T.________ und dessen Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Gehilfenschaft zum Betrieb der vorliegenden Hanf- Indooranlage als erstellt, dass A.________ T.________ anwarb und Anweisungen erteilte: A.________ liess sich im Mai/Juni 2019 regelmässig von T.________ zur Hanf-Indooranlage fahren und beim Schneiden der Cannabispflanzen helfen. Er übernahm die Benzinkosten und lud T.________ zum Nachtessen ein. Während einer Ferienabwesenheit überliess er T.________ zudem seinen Schlüssel und be- traute ihn damit, die Hanf-Indooranlage zu «überwachen» und die Cannabispflan- zen zu giessen. Er erklärte T.________ die einzelnen Arbeitsschritte und schrieb ihm auch auf, wie die Pflanzen zu pflegen sind (pag. 316 Z. 76 ff. und Z. 87 ff., pag. 318 Z. 197 ff., pag. 319 Z. 213 ff., pag. 1100 Z. 22 f., pag. 1101 Z. 1 ff. und pag. 1042). Die Behauptung von A.________ an der Berufungsverhandlung, er ha- be die Frage an der Einvernahme vom 4. August 2020 betreffend seine Instruktio- nen gegenüber T.________ falsch verstanden und die zu erledigenden Aufgaben nicht für T.________ aufgelistet, sondern für D.________ notiert (pag. 1400 Z. 4 ff.), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Die damalige Frage war klar formuliert und ein Missverständnis ist auszuschliessen. Zudem sind für die Kammer keine Gründe für eine Falschbelastung durch T.________ ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass A.________ bemüht war, seine Rolle/Tatbeteiligung herun- terzuspielen, erstaunt auch nicht, dass er die Zusammenarbeit mit T.________ (im Unterschied zu jener mit D.________) nicht von sich aus preisgab. Damit hätte er seine Behauptung, er sei nur ein «Helfer» gewesen, selbst widerlegt. Als Auftrags- und Weisungsgeber von T.________ nahm A.________ eine weitaus gewichtigere 22 Rolle ein, als er eingesteht. Sinnbildlich dafür ist der Umstand, dass T.________ die Telefonnummer von A.________ unter dem Namen «________» abgespeichert hatte. T.________ erklärte dies schlüssig damit, A.________ habe dies so gemacht und ihm gesagt, er solle nicht seinen richtigen Namen schreiben. Er (T.________) solle den Kontakteintrag so benennen, damit man ihn (A.________) nicht erkenne (pag. 344 Z. 468 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ nicht bloss der «Gärtner» war, der die – von Advokat C.________ als «Drecksarbeit» bezeichneten (pag. 1415) – Gärtnerarbeiten erledigte und die Weisungen von D.________ umsetzte. Vielmehr initiierte er den Aufbau der Hanf-Indooranlage und kümmerte er sich um die technischen, finanziellen und organisatorischen Belange, für die er zufolge Ar- beits- und Kinderlosigkeit deutlich mehr Zeit zur Verfügung hatte, als sein Ge- schäftspartner D.________. Er stand auch mit dem Vermieter U.________ in Kon- takt, fungierte als Anwerber und Weisungsgeber von T.________ und brachte sei- ne bereits gemachten Erfahrungen aus dem Betrieb einer Hanf-Indooranlage ein. Damit nahm A.________ nicht bloss Arbeiten von untergeordneter Bedeutung war. Im Übrigen sei betont, dass die Rolle von A.________ selbst dann nicht von unter- geordneter Bedeutung zu qualifizieren wäre, wenn er lediglich die zugestandenen «Gärtnerarbeiten» verrichtet hätte, waren diese Arbeiten essentiell für den ertrag- reichen und gewinnbringenden Betrieb der Hanf-Indooranlage. 13.6 Zur Rolle sowie dem Wissen und Wollen von D.________ Erstmals mit dem Verdacht konfrontiert, in K.________ (Ortschaft) eine Hanf- Indooranlage zu betreiben, gab sich D.________ sehr erstaunt. Er stellte sich auf den Standpunkt, nicht zu wissen, worum es geht (beispielhaft: «Ich weiss nicht, worum es geht. Ich bin erstaunt, dass ich eine Indooranlage betreiben soll», pag. 262 Z.15 f.; «Es belastet mich, dass es um ein Indooranlage gegen soll. […] Ich weiss wirklich von nichts», pag. 263 Z. 37; «Ich bin im Schock. A.________ sagte, dass er etwas gemacht hätte und das zusammen mit mir?», pag. 264 Z. 82 ff.). Er bestritt vehement, von der Existenz der Hanf-Indooranlage gewusst zu haben, geschweige denn die Räumlichkeit gemietet und für deren Mietzins aufge- kommen zu sein (pag. 264 Z.104 ff.). Tags darauf gab er an der Hafteinvernahme allerdings zu, A.________ in drei Raten CHF 15'000.00 in bar als «Schuld» zum Aufbau einer Hanf-Indooranlage überlassen zu haben (pag. 270 Z. 59 ff., Z. 68 und Z. 74 ff. sowie pag. 271 Z. 87 ff.). Eine Gewinnbeteiligung sei nicht vereinbart wor- den (beispielhaft: «Wir haben nichts Konkretes abgemacht. Er hat mir einfach ge- sagt, dass ich Prozente erhalten werde. Also die Schulden und dann zusätzlich noch etwas», pag. 271 Z. 97 ff.). A.________ habe ihm gesagt, es handle sich um eine CBD-Anlage (pag. 270 Z. 70 ff). Weiter gab D.________ an, A.________ wie- derholt zur Hanf-Indooranlage gefahren (pag. 272 Z. 143 ff.) sowie ihm beim Auf- bau (Tragen von Material; pag. 270 Z. 62 f.) und beim Befüllen der Töpfe mit Sand (pag. 271 Z. 112 f. und Z. 118 ff. sowie pag. 272 Z. 131 f.) geholfen zu haben. A.________ habe ihm gesagt, was er machen soll (pag. 275 Z. 265 und pag. 276 Z. 280 f.). Er sei im Dezember 2018 zwecks Besichtigung der Räumlichkeit (pag. 271 Z. 122 ff.), im Februar 2019 zwecks Befüllen der Töpfe mit Sand 23 (pag. 272 Z. 131 f.) sowie im April 2019 und Juni 2019 zwecks Fahrdiensten (pag. 272 Z. 143 ff. und Z. 156 ff.) vor Ort gewesen. Soweit sich D.________ mit diesen ersten und tatnächsten Aussagen selbst belas- tet, ist darauf abzustellen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist jedoch unglaubhaft, dass er davon ausgegangen sein will, es handle sich um eine CBD- Anlage. Unglaubhaft ist auch seine Aussage, dass er über die investier- ten/geliehenen CHF 15'000.00 hinaus nicht in das Projekt involviert gewesen sei und A.________ das Startkapital ohne Gewinnerzielungsabsicht überlassen haben will: Bezeichnend ist zunächst die eingangs geschilderte Erstreaktion von D.________. Obwohl er von der Existenz der Hanf-Indooranlage in K.________ (Ortschaft) wusste und nachweislich in diese investierte, bestritt er zunächst vehement zu wis- sen, worum es geht. Dieses Verhalten ist nicht mit der Behauptung von D.________ in Einklang zu bringen, er sei davon ausgegangen, in eine CBD- Anlage zu investieren. Wäre er (irrtümlich) von legalem CBD ausgegangen, hätte er strafrechtlich kaum etwas zu befürchten und entsprechend keinen Grund gehabt, sich derart aus der Verantwortung zu nehmen und pauschal jegliche Beteiligung an der Hanf-Indooranlage zu bestreiten. Auch hätte ihn nicht die Existenz der Hanf- Indooranlage an sich überrascht, sondern einzig der Umstand, dass A.________ THC-haltiges Cannabis anpflanzte. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass D.________, mit dem Vorwurf des Betriebs einer illegalen Hanf-Indooranlage kon- frontiert, lediglich geltend macht, er sei von einer CBD-Anlage ausgegangen. Dazu passt, dass D.________ erst an der dritten Einvernahme erstmals behauptete, er habe in seinem V.________(Laden) CBD-Produkte verkauft und A.________ habe in Aussicht gestellt, CBD zu günstigeren Konditionen direkt bei ihm beziehen zu können (pag. 304 Z. 239 ff., pag. 1409 Z. 9 ff. und pag. 1412 Z. 3 ff.). An der Beru- fungsverhandlung hatte D.________ keine Antwort auf die Frage, in welcher Form A.________ das CBD hätte liefern sollen resp. in welcher Form er selbst das gelie- ferte CBD im V.________(Laden) hätte verkaufen wollen (pag. 1412 Z. 36 ff.). Da- zu passt, dass D.________ mehrere tausend Franken in die Hanf-Indooranlage in- vestierte, ohne sich dazu Gedanken gemacht und ohne sich jemals mit A.________ darüber unterhalten zu haben, wie aus den zu erntenden CBD-Blüten ein verkaufsfähiges Produkt entstehen soll. Unerklärlich ist auch, dass sich D.________ nie bei A.________ nach dem Verbleib der angeblichen Gegenleis- tung erkundigt haben will (pag. 1409 Z. 40 ff.), obwohl die Rede davon gewesen sein soll, dass er das CBD nach drei bis sechs Monaten erhält (pag. 1410 Z. 4) und obgleich er A.________ beinahe täglich im eigenen V.________(Laden) sah (pag. 1108 Z. 26 ff. und pag. 1407 Z. 20 ff.). Diese Gleichgültigkeit gegenüber dem Verbleib des vermeintlichen CBD ist nur damit erklärbar, dass es D.________ gar nie darum ging, CBD für den Weiterverkauf in seinem V.________(Laden) zu er- werben bzw. dass er wusste, dass es sich nicht um CBD-haltiges Marihuana han- delte. Aufgrund des Ausgeführten ist die Behauptung von D.________, von CBD ausge- gangen zu sein, klar als Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn D.________ ursprünglich angenommen hätte, A.________ wolle CBD anpflanzen, hätte er auf- 24 grund der ihm bekannten Umstände (Übergabe der CHF 15'000.00 sowie des Mietzinses an A.________ resp. U.________ in bar, vom Wohnort weit entfernter Standort, unbemerkt zugängliche Räumlichkeit, professionell und kostspielig aus- gestattete Hanf-Indooranlage, hohe Miet- und Stromkosten, etc.) stutzig werden und einen allfälligen Irrtum rasch bemerken können und auch müssen. D.________ hat zugestandenermassen einmal vor Ort mitgeholfen. Betreffend Art und Dauer seiner Mithilfe machte er jedoch widersprüchliche Aussagen. Bezeich- nend ist das an der Hafteinvernahme vom 21. August 2019 Ausgeführte: «Ich habe ihm geholfen beim setzen…. nein setzen nicht, beim Material tragen» (pag. 270 Z. 62 ff.). Auch in seinen späteren Aussagen stellte sich D.________ auf den Standpunkt, nichts mit den Stecklingen zu tun gehabt zu haben resp. nicht einmal zu wissen, was Stecklinge sind (pag. 303 Z. 168 ff. und Z. 176 f.). Er habe lediglich die «Töpfli» mit Sand gefüllt und geholfen, diese schön zusammenzustellen. Er ha- be einfach das gemacht, was A.________ ihm gesagt habe (pag. 271 Z. 113, pag. 302 Z. 151 ff., pag. 302 Z. 129 ff. und Z. 149 ff., pag. 303 Z. 184 f. und pag. 1409 Z. 7 ff.). Weiter erklärte D.________ betreffend die Dauer seiner Mithilfe an der Hafteinvernahme vom 21. August 2019 nachvollziehbar: «Als wir gingen, blieben wir gleich 7 bis 8 Stunden. Das war immer sonntags. Montag bis Samstag arbeite ich immer den ganzen Tag» (pag. 272 Z. 135). «Ich war nur einmal dort. Er sagte, er hat 240 und für das haben wir 7 bis 8 Stunden gebraucht» (pag. 272 Z. 139 f.). An späteren Einvernahmen reduzierte er die investierte Zeit auf einen einzigen Einsatz im Januar 2019 im Umfang von drei bis vier Stunden (pag. 301 Z. 92 f.) resp. von einer halben bis einer ganzen Stunde (pag. 1408 Z. 8). Diese kürzeren Zeitangaben erklärte er damit, dass er jeweils bis 19:00 Uhr in seinem V.________(Laden) gearbeitet habe und erst nach Feierabend mit A.________ zur Hanf-Indooranlage gefahren sei (pag. 301 Z. 92 f.). Dies sind weitere Schutzbe- hauptungen: Nach anfänglich «immer sonntags» und während sieben bis acht Stunden will D.________ letztendlich nur noch einmal für eine knappe Stunde mit- geholfen haben. Gestützt auf die tatnächste und schlüssigste Aussage erachtet es die Kammer als erstellt, dass D.________ mindestens einmal im Februar 2019 während sieben bis acht Stunden gemeinsam mit A.________ Stecklinge ein- pflanzte. Anders als die Vorinstanz (pag. 1187) geht die Kammer jedoch nicht da- von aus, dass D.________ regelmässig in der Hanf-Indooranlage war und mithalf. Das wäre ihm neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Sechstagewoche im V.________(Laden)) und seinen familiären Verpflichtungen (zwei kleine Kinder mit Jahrgang 20________ und 20________; Ehefrau, die 70 % in einem Z.________ arbeitete; pag. 614 und pag. 1406 Z. 22) kaum möglich gewesen. Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Beteiligung von D.________ an der Hanf- Indooranlage sind sodann der auf ihn lautende Mietvertrag (pag. 872) und die auf ihn lautenden Kontoauszüge der Vermieterschaft (pag. 878 ff.). Der Mietvertrag ist zwar weder unterzeichnet noch datiert, enthält jedoch die korrekte Wohnadresse von D.________ (pag. 872). Die Kammer schliesst aus, dass A.________ beim Abschluss des Mietvertrags eigenmächtig die Wohnadresse von D.________ an- gab. A.________ kannte die genaue Privatadresse von D.________ nicht (pag. 373 Z. 196 ff.), den er - laut D.________ - nur einmal zu Hause besuchte (pag. 1408 Z. 4 ff.). Überdies traut die Kammer A.________ nicht eine derart krimi- 25 nelle Energie zu, dass er den Mietvertrag in weiser Voraussicht auf den Namen von D.________ abschloss, um dereinst von sich selbst ablenken zu können. Wäre A.________ derart gerissen und hätte er beabsichtigt, seine Spuren zu verwischen, hätte er zudem kaum den Geldgeber als vermeintlichen Mieter genannt und hätte er sich wohl auch nicht persönlich mit U.________ und T.________ getroffen, die ihn identifizieren konnten. Weil D.________ zweifellos solventer als A.________ war, machte es durchaus Sinn, dass der Mietvertrag auf D.________ ausgestellt wurde. Unbehilflich ist denn auch der Einwand von D.________, dass ihn U.________ auf der am 2. September 2019 vorgelegten Fotoverweisung nicht er- kannte. U.________ erklärte glaubhaft, es seien einmal zwei Personen bei ihm ge- wesen, um den Mietvertrag zu machen. Er habe den Mietvertrag «A.________» (A.________) übergeben und erst nach der polizeilichen Intervention bemerkt, dass der Mietvertrag nie unterschrieben wurde. D.________ habe er nur ganz am An- fang einmal gesehen. «A.________» und «D.________» seien zwei verschiedene Personen (pag. 240 Z. 58 ff.). Aufgrund des Zeitablaufs und weil U.________ D.________ nur einmal sah und mit zahlreichen Personen Mietverträge abschloss, ist nachvollziehbar, dass er D.________ rund ein Jahr nach Vertragsabschluss nicht wiedererkannte. Dies umso mehr, als es U.________ offenbar auch egal war, wer im Vertrag als Mieter ausgewiesen ist. Die Sache war für ihn erledigt, «als die Zahlung [r]einkam» (pag. 240 Z. 49 ff.). Im Übrigen gibt es keine Hinweise auf eine andere Person als D.________, die A.________ zum Treffen mit U.________ be- gleitet haben könnte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann D.________ aus dem Umstand, dass U.________ den Mietzins von A.________ erhielt. A.________ konnte plausibel erklären, dass er U.________ den Mietzins jeweils in bar übergab, weil D.________ dafür keine Zeit hatte (pag. 428 Z. 276 ff.). Es ist nur logisch, dass der arbeits- und kinderlose A.________ mehr Zeit zur Ver- fügung hatte, als der selbständig Erwerbende und zweifache Familienvater D.________. Ohnehin fuhr A.________ mehrmals pro Woche zur Hanf- Indooranlage, so dass ihn die Treffen mit U.________ keine zusätzliche Zeit koste- ten. Weil der hochverschuldete A.________ mindestens bis zur ersten Ernte im Frühling 2019 offenkundig mittellos war, steht für die Kammer auch fest, dass D.________ mindestens für die am 29. August 2018 geleistete Sicherheitsleistung von CHF 6'000.00 und die ersten Monate für den Mietzins von CHF 2'000.00 resp. CHF 3'000.00 (pag. 872 und pag. 880) aufkam. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass D.________ am Ab- schluss des Mietvertrags beteiligt war und der Mietvertrag nicht nur auf ihn ausge- stellt war, sondern auch dahingehend gelebt wurde, dass D.________ zumindest in den ersten Monaten allein für den Mietzins und die Nebenkosten aufkam. Das ver- deutlicht wiederum, dass D.________ intensiver am Projekt beteiligt war, als er eingesteht. Dass besagter Mietvertrag den Verwendungszweck mit «Lager / Hob- by-Werkstatt» umschrieb und für den unbeheizten Raum einen relativ hohen Miet- zins von CHF 2'000.00 resp. CHF 3'000.00 vorsah (pag. 872), ist sodann ein weite- res Indiz dafür, dass D.________ wissentlich und willentlich in eine illegale Hanf- Indooranlage investierte, um eine zusätzliche Einkommensquelle zu generieren. Anders als mit Gewinnerzielungsabsicht lässt sich auch nicht erklären, dass D.________ bei einem monatlichen Familieneinkommen von rund CHF 6'358.00 26 und fehlendem Vermögen eine Investition von CHF 15’000.00 tätigte und hohe monatliche Fixkosten für die Miete der Räumlichkeit auf sich nahm (siehe zur fi- nanziellen Situation hiernach). Wer derart viel Geld investiert, das er eigentlich nicht hat, handelt evidentermassen aus pekuniären Motiven. Aufgrund des Ausgeführten kann D.________ zudem aus der Aussage von T.________, A.________ sei der Betreiber und Eigentümer der Hanf-Indooranlage gewesen und ausser ihnen beiden habe niemand mitgearbeitet (pag. 318 Z. 165 ff., Z. 190 ff. und Z. 194 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. T.________ wurde von A.________ angefragt und instruiert. Aus seiner Sicht war es daher naheliegend, davon auszugehen, dass es nur A.________ gibt. Über die tatsächlichen Verhält- nisse sagen die Annahmen von T.________ indessen nichts aus. Auch die Einwänden von Rechtsanwältin E.________ an der Berufungsverhand- lung (E. II.Error! Reference source not found. hiervor) sind nicht zu Gunsten von D.________ zu würdigen: Soweit geltend gemacht wird, am Wohndomizil von D.________ seien keine einschlägigen Gegenstände (Schlüssel und Bargeld) ge- funden worden, ist entgegenzuhalten, dass die Hausdurchsuchung erst am 20. Au- gust 2019 stattfand (pag. 448 ff.). Folglich hatte D.________ nach der Razzia vom 24. Juli 2019 hinlänglich Zeit, allfällige belastende Gegenstände verschwinden zu lassen. Auch das Argument, am Tatort sei keine DNA von D.________ gefunden worden, verfängt nicht. Zwar wurde von D.________ ein DNA-Profil erstellt (pag. 758 ff.), jedoch wurden weder der Tatort noch die dort sichergestellten Ge- genstände je auf DNA untersucht. Unbehilflich ist ferner das Vorbringen, die Vi- deoüberwachung des Zugangsbereichs zur Hanf-Indooranlage habe keine Hinwei- se auf eine Tatbeteiligung von D.________ zu Tage gebracht. Die Videoüberwa- chung war auf den Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis 31. August 2019 beschränkt (pag. 786). Weil D.________ nur selten vor Ort war, ist naheliegend, dass er auf dem Videomaterial nicht zu sehen ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann D.________ ferner aus der Tatsache, dass auf den Mobiltelefonen keine einschlä- gige Korrespondenz und keine Telefonverbindungen zwischen ihm und A.________ gefunden wurden. Wie D.________ selbst aussagte, hielt sich A.________ täglich bei ihm im V.________(Laden) auf (pag. 1108 Z. 26 ff. und pag. 1407 Z. 20 ff.). Die beiden verfügten mithin über hinreichend Möglichkeiten, sich bilateral beim V.________(Laden) über die Hanf-Indooranlage zu unterhalten. Schliesslich überzeugt auch die Erklärung von D.________ an der Berufungsver- handlung nicht, er diene als Sündenbock von A.________, dem eine Landesver- weisung drohe (pag. 1411 Z. 7 ff.). Zum einen belastete A.________ D.________ bereits ganz zu Beginn des Strafverfahrens, als die Landesverweisung noch kein Thema war. Zum anderen beschuldigte A.________ D.________ nicht von sich aus, sondern kam er eher nebenbei und ohne Namensnennung auf ihn zu spre- chen, als er schilderte: «Ich habe einen Schlüssel für die Haupttüre links und der Kollege hat den anderen Schlüssel für die Doppeltür rechts» (pag. 360 Z. 91 f.). D.________ nannte er erst, als sich die Polizei nach dem Namen des besagten Kollegen erkundigte (pag. 360 Z. 94 ff.). Dass er die Hanf-Indooranlage gemeinsam mit D.________ betreibt, berichtete A.________ sodann erst auf Frage der Polizei, wer die Hanf-Indooranlage aufgebaut hat («Wer hat die Anlage aufgebaut? – Ich und D.________»; pag. 360 Z. 115 ff.). 27 Soweit D.________ schliesslich behauptet, mit dem Verkauf des Marihuanas nichts zu tun sowie mit der Hanf-Indooranlage nichts verdient zu haben, sind seine Aus- sagen – wie schon jene von A.________ (E. II. 13.5 hiervor) – realitätsfremd. Es ist nicht nachvollzieh- und erklärbar, dass D.________ A.________ CHF 15'000.00 übergab, ohne sich vorgängig auch nur ansatzweise mit den Rückzahlungsmoda- litäten und den Gewinnaussichten auseinanderzusetzen. Die Familie D.________ hatte im Jahr 2018 Einkünfte von CHF 76'295.00 (CHF 30'357.00 aus dem V.________(Laden) von D.________ und CHF 45'938.00 aus der Anstellung von G.________, entsprechend einem monatlichen Einkommen von CHF 6'358.00; pag. 609 und pag. 618) und kaum Vermögen (CHF 4'812.00 bei der Raiffeisenbank und CHF 49.67 bei der UBS Switzerland AG; pag. 611 und pag. 619 ff.). Laut Be- treibungsregisterauszug vom 4. September 2019 hatte D.________ zudem Betrei- bungen von CHF 6'770.90 und Verlustscheine von CHF 23'303.25 (pag. 504). Die finanzielle Lage der vierköpfigen Familie D.________ liess einen leichtfertigen Um- gang mit grösseren Geldbeträgen somit nicht zu. D.________ sagte denn auch selbst, er habe Mühe gehabt, die eigene Miete zu zahlen (pag. 264 Z. 107) und ein von A.________ zuvor vorgeschlagenes Projekt über CHF 50'000.00 sei ihm zu teuer gewesen (pag. 270 Z. 56 ff. und pag. 272 Z. 165 ff.). Daher glaubt die Kam- mer D.________ nicht, dass er aus reiner Kollegialität und ohne Gewinnerzie- lungsabsicht (pag. 1108 Z. 36 ff., pag. 1414 Z. 15 ff. und pag. 1408 Z. 17 ff.) resp. ohne eine finanzielle Gegenleistung erhalten zu haben (pag. 304 Z. 239 ff. und pag. 1111 Z. 23 ff.) gehandelt haben will. Ohnehin ist mit Blick auf die gesamte Si- tuation für die Kammer undenkbar, dass sich «Gärtner» (A.________) und «Geld- geber» (D.________) nie über das Schicksal der geernteten Marihuanablüten un- terhalten haben wollen. Für die Kammer steht ausser Frage, dass D.________ sich finanziell an der Hanf-Indooranlage beteiligte, um durch den Betäubungsmittelhan- del eine zusätzliche regelmässige Einkommensquelle zu generieren und so das Familienbudget aufzubessern. Es stellt sich gestützt auf die finanziellen Ressourcen der Familie D.________ die Frage, woher das Geld stammte, das D.________ in die Hanf-Indooranlage inves- tierte. Mit dieser Frage konfrontiert, gab D.________ divergierende Erklärungen. Von ehelichen Ersparnissen in der Höhe von CHF 22'000.00 (pag. 270 85 ff.), über Geburts- und Geburtstagsgeld des ältesten Sohns im Umfang von rund CHF 7’500.00 (pag. 277 Z. 319 ff. und pag. 1109 Z. 40) bis hin zu Lohnersparnis- sen seiner Ehefrau von CHF 6'000.00 auf dem Konto der Kantonalbank (pag. 305 Z. 257 ff.) sowie Geld vom Inventar des V.________ (Ladens) (pag. 1109 Z. 40) waren im Verlaufe des Strafverfahrens zu hören. Diese Erklärungen sind wider- sprüchlich und mit den damaligen finanziellen Verhältnissen der Familie D.________ nicht in Einklang zu bringen. Diese deklarierte in den Steuererklärun- gen 2017 und 2018 «Wertschriften und Guthaben» von CHF 4'812.00 resp. CHF 2'921.00 (pag. 633 und pag. 619), weshalb die CHF 15'000.00 nicht von kor- rekt deklarierten Bankkonti bezogen worden sein können. Auch aus dem schlecht laufenden V.________(Laden) (pag. 615, pag. 636 und pag. 666) konnte das Geld nicht stammen. Die Familie D.________ muss folglich über nicht deklarierte Ver- mögenswerte verfügt haben. Das ergibt sich auch daraus, dass sie ihr Doppelein- familienhaus mit dem Verkaufserlös des V.________ (Ladens) von CHF 65'000.00 28 und ersparten CHF 40'000.00 gekauft haben will (pag. 1406 Z. 34 ff.), aber nie Er- sparnisse über CHF 40'000.00 versteuerte. Woher D.________ das in die Hanf- Indooranlage investierte Geld hatte und von wo die später in den Hauskauf inves- tierten CHF 40'000.00 stammten, muss letztlich offen bleiben. Naheliegenderweise dürfte D.________ jedoch über illegale Einnahmequellen verfügt haben. Die von D.________ nicht erklärbaren Unstimmigkeiten in den Familienfinanzen sind jeden- falls ein weiteres Indiz dafür, dass er am Erlös der verkauften 15.12 kg Marihuana beteiligt war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass D.________ mitnichten der unwissende «Geld- geber» war. Vielmehr beschloss er gemeinsam mit A.________, in K.________ (Ortschaft) eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und das geerntete THC-haltige Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, um das Einkommen seiner vierköpfigen Familie aufzubessern. Sein Tatbeitrag war primär finanzieller Natur. Zudem stellte er seine Person resp. seinen Leumund für den Abschluss des Mietvertrags zur Ver- fügung. Soweit es ihm neben seiner Erwerbstätigkeit im eigenen V.________(Laden) und seinen familiären Verpflichtungen möglich war, half D.________ auch beim Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage mit. 14. Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Die in L.________ (Ortschaft) wohnhaften A.________ und D.________ betrieben gestützt auf die Initiative von A.________ und beruhend auf einem gemeinsamen Entschluss im rund 60 km entfernten K.________ (Ortschaft) gemeinschaftlich eine professionell aufgebaute Hanf-Indooranlage. Beide leisteten ihren Anteil entspre- chend ihren zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten und ihres Sachwissens und ergänzten sich so gegenseitig: A.________ steuerte das für den Bau und Betrieb der Hanf-Indooranlage erforder- liche Wissen bei und baute die Hanf-Indooranlage mit sporadischer Hilfe von D.________ auf. Später fuhr er zwei bis drei Mal wöchentlich von L.________ (Ortschaft) nach K.________ (Ortschaft), um die Stecklinge einzutopfen, die Can- nabispflanzen zu giessen sowie um die Hanfblüten zu ernten und trocknen. Er leite- te auch mindestens einmal D.________ an, wie die Stecklingen einzutopfen und die Töpfe im Gewächszelt aufzureihen sind. Ferner engagierte und instruierte er T.________, der ihn im Mai/Juni 2019 beim Betrieb der Hanf-Indooranlage unter- stützte und während einer Ferienabwesenheit vertrat. Sodann stand er mit dem Vermieter U.________ in Kontakt, dem er den Mietzins in bar überreichte. D.________ seinerseits investierte das Startkapital von CHF 15'000.00, übernahm mindestens bis zum gewinnbringenden Verkauf der ersten Ernte im Frühling 2019 die laufenden Miet- und Stromkosten und beteiligte sich am Aufbau der Hanf- Indooranlage. Soweit es seine familiären und beruflichen Verpflichtungen zulies- sen, fuhr er A.________ zur Hanf-Indooranlage und half bei der Aufzucht der Can- nabispflanzen mit. So fuhr er im Dezember 2018 mit A.________ nach K.________ (Ortschaft), um sich gemeinsam die Räumlichkeit anzusehen, half A.________ im Februar 2019 während sieben bis acht Stunden beim Eintopfen von Stecklingen 29 und fungierte im April und Juni 2019 je einmal als Fahrer von A.________. Ob D.________ auch an der Detailplanung der Hanf-Indooranlage beteiligt war, ist aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses irrelevant, angesichts der Vorerfah- rung von A.________ jedoch zu bezweifeln. A.________ und D.________ taten sich zusammen, um gemeinsam eine Hanf- Indooranlage zu betreiben und durch den periodischen Verkauf der geernteten Ma- rihuanablüten eine weitere resp. überhaupt eine regelmässige Einnahmequelle zu haben. Während A.________ primär Arbeitskraft und Zeit in das gemeinsame Pro- jekt investierte, steuerte D.________ vorwiegend Geld bei. Sie pflanzten bewusst THC-haltiges Cannabis an. Am 24. Juli 2019 befanden sich in der Hanf-Indooranlage 630 Cannabispflanzen und 1'545 g Marihuanablüten mit einem THC-Gehalt von 12 %. Zwischen Frühling 2019 und vor dem 24. Juli 2019 ernteten A.________ und D.________ bereits zwei Mal je 7.56 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 12 %. Dieses Marihuana verkauften sie mit einem Grammpreis von CHF 4.25 an unbekannte Abnehmer. Dabei generierten sie einen Umsatz von CHF 64'260.00 und einen Gewinn von über zehntausend Franken. Wer von den beiden das Mari- huana verkaufte und wie sie den Gewinn untereinander aufteilten, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts irrelevant (siehe E. III.17 hiernach). III. Rechtliche Würdigung 15. Vorbringen der Parteien 15.1 A.________ Advokat C.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, sein Mandant be- streite nicht, sich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht zu haben. Er wende sich jedoch ge- gen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Täterschaft anstelle von Gehilfen- schaft und die vorinstanzlich bejahte Bandenmässigkeit sowie die von der (Gene- ral-) Staatsanwaltschaft behauptete Gewerbsmässigkeit. Betreffend die Bandenmässig- keit sei zu beachten, dass T.________ im Parallelverfahren wegen Gehilfenschaft nach Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB und nicht als Mitglied einer Bande i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG verurteilt wurde. Ausgehend von der vorliegenden Anklageschrift müsste T.________ somit Gehilfe einer Bande gewesen sein. Das sei juristisch jedoch nicht möglich. Gehe man von einer Bande aus, sei jedermann Mitglied (und nicht Gehilfe). Im Übrigen sei vorliegend gar keine Bandenstruktur nachgewiesen. Sein Mandant habe lediglich Weisungen entgegengenommen und die «Drecksarbeit» (Stecklinge einpflanzen und Pflanzen giessen) erledigt. Analog T.________ sei sein Mandant als Gehilfe zu qualifizieren resp. in dubio pro reo sei von Gehilfenschaft auszugehen und nicht von Bandenmässigkeit. Hinsichtlich die Gewerbsmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um ein persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB handle (pag. 1414 f.). 30 15.2 D.________ Rechtsanwältin E.________ verlangte für ihren Mandanten einen Freispruch zufol- ge Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 StGB. Dieser sei irrtümlich davon aus- gegangen, in eine CBD-Anlage zu investieren. 15.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin S.________ betonte, die vorinstanzliche Qualifikation von A.________ und D.________ als Täter (und nicht Gehilfen) sei korrekt, ebenso die Bejahung der Bandenmässigkeit. A.________ habe keinen bloss untergeordneten Tatbeitrag geleistet; D.________ sei nicht in der Lage gewesen, die Hanf- Indooranlage allein zu betreiben. Die Hanf-Indooranlage sei mit dem Handeln von A.________ gestanden und gefallen. Wenngleich unklar bleibe, wer von beiden das Marihuana verkauft habe, könne als erstellt gelten, dass es Verkäufe gegeben habe. A.________ und D.________ müssten sich (auch) diese Handlung gegensei- tig anrechnen lassen. Die Vorinstanz habe die Gewerbsmässigkeit fälschlicherwei- se verneint. Es lägen ein gestaffelter Anbau und regelmässige Ernten vor und A.________ habe die Hanf-Indooranlage in der Art eines Berufes bewirtschaftet. Das Handeln von A.________ und D.________ sei darauf ausgerichtet gewesen, ein Einkommen zu erzielen und damit zur Bestreitung des Lebensunterhalts beizu- tragen. Unbestrittenermassen sei ein Gewinn von über CHF 10'000.00 erzielt wor- den, den sich die beiden zufolge Bandenmässigkeit anzurechnen hätten. 16. Rechtliche Grundlagen 16.1 Gesetzeswortlaut Eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise ei- nem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) oder zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG Anstalten trifft (lit. g). Der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Bandenmässigkeit; lit. b) sowie wer durch gewerbsmässiges Handeln einen gros- sen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat (Gewerbsmässigkeit; lit. c). Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 1190 ff.). Ergänzend/wiederholend ist, unter anderem auch mit Blick auf die Vorbingen der Parteien an der Berufungsverhandlung (E. III.15 hiervor), nachstehendes festzuhalten. 16.2 Grenzwert für den Gesamt-THC-Gehalt und für Cannabis Als Betäubungsmittel gilt Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mind. 1% (Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d (Anhang 5) der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; 31 SR 812.121.11]). Der Gesamt-THC-Gehalt wird durch Addition des freien THC mit der decarboxylierten THC-Carbonsäure bestimmt (BGE 145 IV 513 E. 2.3.3). 16.3 Gehilfenschaft vs. (Mit-)Täterschaft Als Gehilfe macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hät- te. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbei- trag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsäch- lich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 04.11.2022 E. 2.1.2). Als Mittäter demgegenüber gilt, wer bei der Entschliessung, Planung und/oder Aus- führung des Deliktes vorsätzlich sowie in massgebender und arbeitsteiliger Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Ent- scheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatent- schluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vor- ausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu ei- gen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden je- dem Mittäter zugerechnet. Mithin muss nicht jedem Mittäter jede Teilhandlung ei- nes komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden können. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17.06.2014 E. 2). Die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs über Täter und Teilnahme gelten auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Art. 26 BetmG). Dabei ist zu beach- ten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hohen Regelungsdichte be- steht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 aStGB (Gehil- fenschaft) zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 04.11.2022 E. 2.1.1). 16.4 Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG dar, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich 32 zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammen- gefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, ins- künftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewis- se Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten ge- richtet ist. Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der banden- mässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, über- geordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeich- net ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). 16.5 Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. «Gross» ist ein Umsatz von über CHF 100'000.00, «erheblich» ist ein Gewinn von mehr als CHF 10'000.00. Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, ist für die Be- urteilung der Umsatzgrösse ebenso unerheblich wie die verkaufte Drogenmenge (BEG 129 IV 188 E. 3.2). Der qualifizierte Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit er- füllt sind. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine ne- benberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Sub- jektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mit- telbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Entscheidend ist der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Ab- sicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle ge- richtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbe- 33 gehung hergeleitet werden kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbs- mässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzule- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2016 vom 28.10.2016 E. 3.4). Bei der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG handelt es sich um ein persönliches Merkmal nach Art. 27 aStGB. Somit kommt die Annahme der Ge- werbsmässigkeit bei Tatbeteiligung (Mittätern, Anstiftern und Gehilfen) nur in Be- tracht, wenn der Täter das qualifizierende Tatbestandsmerkmal selbst erfüllt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.2). Bei bandenmässigem Vorgehen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG jedoch, muss sich das einzelne Bandenmitglied den von der Bande er- zielten und den Grenzwert von CHF 100'000.00 übersteigende Umsatz (resp. den Grenzwert von CHF 10'000.00 übersteigenden Gewinn) vollumfänglich zuzurech- nen, womit das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in dessen Person erfüllt ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). 17. Erwägungen der Kammer 17.1 Zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Gestützt auf das Beweisergebnis (E. II.14 hiervor) haben A.________ und D.________ den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs.1 lit. a, c, d und g BetmG klarerweise erfüllt: Sie pflanzten wissentlich und willentlich unbefugt mehrere hundert Cannabispflanzen an, pflegten diese bis zur Ernte und verkauften das geerntete und getrocknete Marihuana an unbekannte Abnehmer. Zwischen Frühling 2019 und Juli 2019 veräusserten sie 15.12 kg Marihuana mit einem THC- Gehalt von 12 % für CHF 64'260.00. Am 24. Juli 2019 befanden sich in der Hanf- Indooranlage 630 Cannabispflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstadien und 1'545 g getrocknete Marihuanablüten, die zum späteren Verkauf vorgesehen wa- ren. Jeder von ihnen leistete derart wesentliche Tatbeiträge, dass der Betrieb der Hanf-Indooranlage mit ihm stand oder fiel: Ohne die zeitaufwendigen «Gärtnerar- beiten» des einschlägig bewanderten A.________ hätte die Hanf-Indooranlage nicht derart professionell und ertragsreich bewirtschaftet werden können, zumal D.________ neben seinen Verpflichtungen als V.________ (Ladenbesitzer) und Familienvater nicht über die erforderliche Zeit verfügte und auch nicht das nötige Sachwissen hatte, um eine Hanf-Indooranlage zu betreiben. Ohne die finanziellen Beiträge von D.________ hätte weder die Räumlichkeit gemietet noch die Hanf- Indooranlage aufgebaut und betrieben werden können, zumal der arbeitslose A.________ nicht über das erforderliche Startkapital verfügte und bis zum Verkauf der ersten Ernte im Frühling 2019 auch nicht die finanziellen Mittel hatte, um die laufenden Kosten für Miete, Strom, Stecklinge etc. zu stemmen. Als «Geldgeber» und Mieter der Räumlichkeit (der zudem im Februar 2019 beim Eintopfen von Stecklingen mithalf) wirkte D.________ in massgebender Weise am Betäubungs- mittelhandel mit. A.________ und D.________ bildeten über einen längeren Zeit- raum (1. Oktober 2018 bis 24. Juli 2019) ein Team, das sich gegenseitig ergänzte. Mit Blick auf ihr arbeitsteiliges und koordiniertes Vorgehen ist offenkundig von ei- nem gemeinsamen Tatentschluss und einer gemeinsamen Tatausführung auszu- 34 gehen. Angesichts der mittäterschaftlichen Tatbegehung haben sie sich die Tat- handlungen des jeweils anderen anzurechnen und ist irrelevant, wer von beiden (wieviel) Marihuana verkaufte. A.________ und D.________ agierten mit dem ge- meinsamen Willen, mit der Hanf-Indooranlage Geld zu verdienen sowie im Wissen darum, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handelt. Sie handelten direktvor- sätzlich. Weil D.________ gemäss Beweisergebnis wusste, dass er in eine illegale THC- Indooranlage investierte, erübrigen sich Ausführungen zu dem seinerseits behaup- teten Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 aStGB. Mit Blick auf das Beweisergebnis ist auch die von A.________ geltend gemachte Gehilfenschaft zu verneinen (siehe dazu auch E. II.13.5 hiervor, letzter Absatz). Ohnehin ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen unter E. III.16.3 hiervor festzuhalten, dass A.________ selbst dann nicht als Gehilfe i.S.v. Art. 25 aStGB zu qualifizieren wäre, wenn er nur die zugestandenen «Gärtnerarbeiten» verrichtet hätte: Wer Cannabisstecklinge anpflanzt, pflegt, erntet und trocknet, un- terstützt den Cannabishandel nicht durch einen bloss untergeordneten Tatbeitrag, sondern ist für die Verwirklichung des Delikts derart wesentlich, dass dieses mit ihm steht oder fällt, und damit Hauptbeteiligter. Allein schon mit seinen «Gärtner- tätigkeiten» trug A.________ in massgebender Weise zum Betrieb und Erfolg der Hanf-Indooranlage bei und erfüllte er eigenständig die Tatbestände des unbefugten Anbaus (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) und des unbefugten Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) von Cannabis. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann A.________ schliesslich aus dem Umstand, dass T.________ wegen Gehilfenschaft nach Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 25 aStGB verurteilt wurde. Dessen Verurteilung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und für die Kammer nicht bindend. 17.2 Zur Qualifikation der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG Gemäss Beweisergebnis (E. II.14 hiervor) fanden sich A.________ und D.________ wissentlich und willentlich zum Anbau, Besitz und Verkauf von Can- nabis zusammen. Ein jeder beteiligte sich entsprechend seinen zeitlichen und fi- nanziellen Möglichkeiten sowie seines Sachwissens und seiner Vorerfahrung am Projekt. Es bestand eine über mindestens zehn Monate hinweg bestehende stabile, verbindliche Zusammenarbeit, beginnend mit dem gemeinsamen Aufsuchen von U.________ zwecks Abschluss des Mietvertrags und endend mit der polizeilichen Hausdurchsuchung. Die Rollen resp. zu erledigenden Aufgaben waren klar verteilt: Während D.________ primär als Geldgeber fungierte, oblagen der Aufbau und der zeitintensive Betrieb der Hanf-Indooranlage in erster Linie A.________. Ihr gemein- samer Wille war darauf ausgerichtet, gemeinschaftlich Cannabispflanzen anzubau- en und gewinnbringend zu veräussern, was sie mit 15.12 kg Marihuana auch be- reits getan haben. Die Intensität ihres Zusammenwirkens ging in objektiver und subjektiver Hinsicht über eine blosse Mittäterschaft hinaus und macht A.________ und D.________ zu einer Bande. A.________ und D.________ erfüllen demzufolge den objektiven und den subjekti- ven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. 35 17.3 Zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Entsprechend dem Beweisergebnis (E. II.14 hiervor) erzielten A.________ und D.________ durch den Verkauf von 15.12 kg Marihuana einen Gewinn von mehr als zehntausend Franken und damit einen «erheblichen» Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1195) und dem Vorbringen von Advokat C.________ (E. III.15.1 hiervor) ist zufolge banden- mässiger Tatbegehung irrelevant, wie dieser unter den beiden aufgeteilt wurde. Weil sie sich den von der Bande erzielten und den Schwellenwert von CHF 10'000.00 übersteigenden Gewinn jeweils vollumfänglich zurechnen lassen müssen, ist für die Bejahung der qualifizierten Tatbegehung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG nicht erforderlich, dass beide je einen Gewinn von über CHF 10'000.00 erwirtschaftet haben. Für den zum Tatzeitpunkt arbeitslosen A.________ stellte der aus dem Betäu- bungsmittelhandel erzielte Gewinn die einzige finanzielle Einkunft dar. Während der zwei- bis dreiwöchigen Aufbauphase fuhr er beinahe täglich mit dem Auto von L.________ (Ortschaft) nach K.________ (Ortschaft). Später nahm er die gesamt- haft rund 120 km lange Strecke zwei bis drei Mal pro Woche auf sich, um während mehrerer Stunden die Stecklinge einzupflanzen, die Cannabispflanzen zu pflegen (bewässern, düngen, schneiden) sowie die Cannabisblüten zu ernten und trocknen. Er investierte mithin einen erheblichen Teil seiner verfügbaren Zeit und viel Arbeit in die Hanf-Indooranlage. Das professionell und kostspielig aufgezogene Projekt sowie die zweimonatlichen, gewinnbringenden Ernten zeigen, dass sein Handeln auf eine fortlaufende Einkommensquelle ausgerichtet war. A.________ übte den Betäubungsmittelhandel offenkundig in der Art eines Berufes resp. anstelle einer legalen Erwerbstätigkeit zwecks Erzielens eines regelmässigen Erwerbseinkom- mens aus und handelte damit gewerbsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Gleiches gilt für D.________. Wegen seiner beruflichen und familiären Verpflich- tungen war er zwar deutlich weniger vor Ort und weniger intensiv in die alltäglichen Arbeiten involviert. Obwohl es seine finanzielle Situation eigentlich nicht zuliess, in- vestierte er mehrere tausend Franken in das Projekt, um sich durch den Betäu- bungsmittelhandel eine zusätzliche regelmässige Einkommensquelle zu verschaf- fen. Soweit es seine anderweitigen Verpflichtungen zuliessen, fungierte er auch als Fahrer von A.________ und half er bei der Aufzucht der Cannabispflanzen. Inso- fern übte er den Betäubungsmittelhandel nebenberuflich und damit ebenfalls ge- werbsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG aus. A.________ und D.________ erfüllen somit den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. 17.4 Fazit A.________ und D.________ haben sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, banden- und gewerbsmässig begangen durch Anbau, Herstellung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von Cannabis in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 24. Juli 2019 in K.________ (Ortschaft), schuldig ge- macht. 36 IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Ge- setz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer ab- strakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rech- te der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Grundsatz der lex mitior gilt auch im Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG insofern eine Ände- rung, als die Freiheitsstrafe neu nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Weil die Kammer die Freiheitsstrafen vorliegend nicht mit einer Geldstrafe verbinden wird, erweist sich das neue Recht in casu nicht als das mildere. Daher hat das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, d.h. das Schweizerische Strafgesetz- buch mit Stand vom 1. Juli 2019 (aStGB), zur Anwendung zu gelangen. 19. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1195 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht das Doppelverwertungsvorbot zu be- achten hat. Laut diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestim- men, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berück- sichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegierenden Tat- umstandes berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 31 und N. 86). 20. Zur Strafzumessung bei Betäubungsmittelwiderhandlungen und Cannabis im Besonderen Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmen- ge den entscheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung resp. für die Bestim- mung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefährlichkeit der Droge von Bedeutung (SCHLEGEL/JUCKER, in: Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, N. 37 ff. zu Art. 47 StGB). 37 Bei Cannabis ist ein durch die Menge qualifizierter Fall i.S.v. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen. Typischerweise wird beim professionellen Hanfanbau jedoch ein hoher Umsatz resp. ein grosser Gewinn erzielt, so dass Indoor-Hanfanbauer meist gewerbsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG handeln und zufolge Arbeitsteilung typischerweise auch bandenmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG agieren (SCHLEGLE/JUCKER, a.a.O., N. 50 zu Art. 47 StGB). Die für den gewerbsmässigen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen bewegen sich selbst bei (zu vermutenden resp. hochrechenbaren) Umsätzen im Millionenbereich eher im unteren Bereich des Strafrahmens der Qualifikation (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 51 zu Art. 47 StGB). Wenngleich Cannabis umgangssprachlich als «weiche Droge» gilt, handelt es sich dabei um eine für die Konsumenten schädliche Substanz. Wie das Bundesgericht in BGE 146 IV 326 ausführte, gilt das insbesondere für die Gesundheit von Jugend- lichen und jungen Erwachsenen, die sich noch in physischer und psychischer Ent- wicklung befinden. Der regelmässige Konsum von Cannabis und/oder jener in ho- hen Dosen kann zu einer Abhängigkeit und zu physischen sowie psychischen Störungen führen. Der Handel mit Cannabis in grossem Ausmass stellt denn auch einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar und gefährdet erheblich die Gesundheit und Sicherheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ei- nen bedeutenden Teil der Konsumenten von Cannabis und eine besonders verletz- liche Personengruppe bilden (a.a.O. E. 3.2). 21. Strafrahmen und Strafart Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwanzig Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Es kann bereits vorweggenommen werden, dass vorliegend keine Gründe beste- hen, den ordentlichen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe zu verlassen. Weil eine Handlungseinheit vorliegt, gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwen- dung. 22. Konkrete Strafzumessung betreffend A.________ 22.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist anzumerken, dass in- nert weniger Monate (erste Anpflanzung Mitte Januar 2019 und Razzia am 24. Juli 2019) insgesamt 15.12 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 12 % für CHF 64'260.00 geerntet und verkauft wurden. Dazu kommen 1'545 g Marihuana- blüten und 630 sich im Wachstum befindliche Cannabispflanzen, die zum späteren Verkauf vorgesehen waren. Wenngleich Cannabis umgangssprachlich zu den «weichen Drogen» zählt, dürfen die schädlichen Auswirkungen des Cannabis- Konsums – speziell auf die physische und psychische Entwicklung von Jugendli- chen und jungen Erwachsenen – nicht bagatellisiert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung des THC-Gehalts von 12 % ist das Ausmass der Verletzung resp. 38 Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit daher nicht zu un- terschätzen. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens von A.________ fällt seine professio- nelle sowie arbeits- und zeitintensive Vorgehensweise ins Gewicht. A.________ war der Ideengeber und Vorantreiber der Hanf-Indooranlage. Er steuerte das für deren Aufbau und Betrieb erforderliche Wissen bei und übernahm den Aufbau der Hanf-Indooranlage weitgehend allein. Später fuhr er mehrmals wöchentlich nach K.________ (Ortschaft), um die Stecklinge einzutopfen, die Cannabispflanzen zu giessen sowie um die Hanfblüten zu ernten und trocknen. Auch leitete er D.________ an, wie die Pflanzentöpfe mit Sand zu befüllen und die Stecklinge ein- zutopfen sind. Durch das durchdachte System (betreffend Bewässerung, Dünung, Klima, etc.) und die durch T.________ sichergestellte Ferienvertretung überliess er betreffend die Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen nichts dem Zufall. Wenn- gleich seine Handlungen nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinausgingen, steckte er doch erhebliche Arbeitsstunden und Profes- sionalität in das Projekt. Dies sowie der Umstand, dass A.________ dasselbe Vor- gehen wählte, wie bei seiner ersten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Jahr 2012/13 (E. 22.4.1 hiernach) und den Deliktsort in einen anderen Kanton und damit möglichst weit weg von seinem Wohnort verschob, zeugt von ei- ner grösseren kriminellen Energie. Die Banden- und Gewerbsmässigkeit sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Leicht, weil sich diese Qualifikationsmerkmale auf die geerntete und verkaufte Dro- genmenge und damit das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit auswirkten und auch bereits bei der Beurteilung der Verwerf- lichkeit der Tat straferhöhend berücksichtigt werden. Wäre die Bande nicht derart planmässig, strukturiert und arbeitsteilig vorgegangen, hätten nicht alle rund zwei- einhalb Monate Marihuanablüten geerntet und gewinnbringend verkauft werden können. Zudem bewegt sich A.________ als Mitglied einer Zweierbande und mit einem erzielten Gewinn von über zehntausend Franken im unteren Bereich der qualifizierenden Tatumstände. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe) wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Die Kammer erach- tet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemes- sen. 22.2 Subjektive Tatschwere A.________ handelte direktvorsätzlich und primär aus egoistischen, pekuniären Motiven. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu ge- wichten. A.________ hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können. Er hätte sich eine legale Arbeitstätigkeit suchen oder Sozialhilfe beziehen können. Er konsumierte zum Tatzeitpunkt selbst Cannabis (pag. 359 Z. 45 ff.), war jedoch nicht abhängig. Daher kommt er nicht in den Genuss einer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. 39 Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 22.3 Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 22.4 Täterkomponenten 22.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse A.________ ist vorbestraft. Zum einen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft O.________ vom 14. März 2014 der Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 verurteilt, weil er eine Hanf-Indooranlage betrieb und Cannabis kon- sumierte. Die zweijährige Probezeit wurde am 14. Juli 2015 wegen erneuter Delin- quenz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgeset- zes) um ein Jahr bis am 15. März 2017 verlängert (pag. 823 f. und pag. 1381 f.). Die vorliegend zu beurteilende Tat hat A.________ rund eineinhalb Jahre nach Ab- lauf der verlängerten Probezeit begangen. Er ist unbelehrbar und uneinsichtig. Zum anderen wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.________ vom 14. Juli 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinnes des Stras- senverkehrsgesetztes schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu CHF 40.00 verurteilt (pag. 1381 f.). Zu seinen Ungunsten fällt neben den beiden Vorstrafen auch ins Gewicht, dass er ungeachtet der ausländerrechtli- chen Verwarnung vom 20. Juni 2016 (pag. 1374) weiter delinquierte. Das Vorleben wirkt sich im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus. Für die persönlichen Verhältnisse von A.________ wird auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (pag. 1198) und die nachfolgenden Ausführungen unter E. IV.22.7.2 und E. VI.26.2.2 hiernach verwiesen. Sie wirken sich neutral auf die Strafe aus. 22.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund viereinhalb Jahre zurückliegenden Straftat liess sich A.________ nichts mehr zu Schulden kommen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 1831 f.). Straffreies Verhalten wird je- doch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. A.________ verhielt sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt. Die Vor- instanz gewährte ihm für sein Teilgeständnis an der ersten Einvernahme einen «Geständnisrabatt» von zweieinhalb Monaten (pag. 1199). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder wenn der Täter dadurch zur Tataufde- ckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Diese Praxis fusst auf der Über- legung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat; nament- 40 lich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_891/2017 vom 20.12.2017 E. 3.5.2). A.________ wurde quasi auf frischer Tat angehalten. Daher und aufgrund der erdrückenden objektiven Beweis- lage erleichterte sein Geständnis die Strafverfolgung nicht erheblich. Es trug ledig- lich (aber immerhin) betreffend die Anzahl Ernten und den Grammpreis zur Verein- fachung der Sachverhaltsabklärung und damit zur Wahrheitsfindung bei. Einsicht und Reue sind bei A.________ nicht spürbar. Auch verharmlost er seine Tatbeteili- gung bis heute. Aufgrund des Gesagten erachtet die Kammer einen «Geständnis- rabatt» von einem Monat für angemessen. 22.4.3 Strafempfindlichkeit Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Solche liegen bei A.________ nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 22.4.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 22.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 22.5.1 Rechtliche Grundlagen Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird miss- achtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage kön- nen raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfah- rens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10.11.2021 E. 2.1; MATHYS, a.a.O., N. 367). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ul- tima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesge- richts 6B_1236/2022 vom 11.01.2023 E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksich- tigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.2). 41 22.5.2 Erwägungen der Kammer Die vorliegend zu beurteilende Straftat ereignete sich in der Zeit vom 1. Okto- ber 2018 bis 24. Juli 2019. Die Dauer des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass; sie sind nicht zu beanstanden. Die ursprünglich auf den 6./8. Juni 2023 angesetzte Beru- fungsverhandlung musste von Amtes wegen abgesetzt werden. Sie fand schliess- lich am 16./18. Januar 2024 statt. Das oberinstanzliche Urteil erging somit mehr als drei Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 3. Dezember 2021. Das Beru- fungsverfahren dauerte zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten rechtfertigt eine minime Strafminderung um zwei Monate, womit eine Frei- heitsstrafe von 16 Monaten resultiert. 22.6 Konkrete Freiheitsstrafe A.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen. 22.7 Bedingter Vollzug 22.7.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für die Ge- währung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevantes Prognose- kriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Es wäre unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung sind daher auch die ge- samten persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzube- ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2021 vom 16.12.2021 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten ei- ne Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallge- fahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). 42 22.7.2 Erwägungen der Kammer Wie unter E. IV.22.4.1 hiervor ausgeführt, ist A.________ u.a. wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft und delinquierte er ungeachtet der bis am 15. März 2017 verlängerten Probezeit ab dem 1. Ok- tober 2018 erneut einschlägig. Auch die am 20. Juni 2016 ausgesprochene aus- länderrechtliche Verwarnung und die seit dem 1. Oktober 2016 von Gesetzes we- gen vorgesehene obligatorischen Landesverweisung bei qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz hielten ihn nicht vor weiterer Betäubungs- mitteldelinquenz ab. A.________ liess sich in der Vergangenheit weder von Strafen noch vor drohenden Wegweisungen aus der Schweiz beeindrucken. Das spricht gegen eine günstige Prognose. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 30. September 2019 (pag. 41) liess sich A.________ nichts mehr zu Schulden kommen (pag. 1381 f.). Die Wohn- und Familiensituation von A.________ sind unverändert geblieben: Er lebt noch immer mit seiner Mutter zusammen und ist in einer langjährigen Beziehung mit I.________ (eingehend E. VI.26.2.2 hiernach). Diese Beziehung vermochte ihn in der Vergangenheit nicht vor Delinquenz abzuhalten. Ob er den Cannabiskonsum zwischenzeitlich aufgab, ist nicht bekannt. Die berufliche und finanzielle Situation von A.________ stabilisierten sich in den letzten Jahren: Er hat seit ca. Oktober 2021 eine eigene Firma. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt laut eigenen Angaben CHF 5'300.00. Zwischen Dezember 2023 und Januar 2024 reduzierte er seine offenen Betreibungen von CHF 106’286.00 auf CHF 19'778.76 (eingehend E. VI.26.2.3 hiernach). Die Kammer erkennt in der seit gut viereinhalb Jahre dauernden deliktsfreien Zeit sowie der Verbesserung der Schuldensituation und der Stabilisierung im Arbeitsleben erste positive Tendenzen in der Entwicklung von A.________. Gestützt auf die Gesamtumstände kann ihm nach Ansicht der Kammer zwar keine günstige, aber zumindest auch keine ungünstige Prognose gestellt werden. A.________ ist für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Gestützt auf das Vorerwähnte wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. 22.8 Anrechnung der Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). A.________ befand sich vom 24. Juli 2019 bis 30. September 2019 in Untersu- chungshaft (pag. 977). Die 69 Hafttage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 22.9 Fazit A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Anrech- nung der 69-tägigen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird auf- geschoben und die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt. 43 23. Konkrete Strafzumessung betreffend D.________ 23.1 Objektive Tatschwere Wie unter E. 22.1 hiervor ausgeführt, ist das Ausmass der Verletzung resp. Ge- fährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zu unterschätzen, zumal Cannabis namentlich die Gesundheit von Jugendlichen und jungen Erwach- senen erheblich schädigen kann. Es wurden innert weniger Monate (erste Anpflan- zung Mitte Januar 2019 und Razzia am 24. Juli 2019) insgesamt 15.12 kg Marihu- ana mit einem THC-Gehalt von 12 % für CHF 64'260.00 geerntet und verkauft. Da- zu kommen 1'545 g Marihuanablüten und 630 sich im Wachstum befindliche Can- nabispflanzen, die zum späteren Verkauf vorgesehen waren. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens von D.________ ist zu beachten, dass er vom Sachwissen und der Erfahrung von A.________ profitierte, diesem hi- erarchisch aber gleichgestellt war. D.________ war primär der Geldgeber und stell- te seine Person resp. seinen Leumund für den Abschluss des Mietvertrags zur Ver- fügung. Zudem half er mindestens einmal beim Eintopfen der Stecklinge mit und fungierte mindestens zwei Mal als Fahrer von A.________. Obwohl D.________ eine vierköpfige Familie hatte, mit den Einnahmen des V.________ (Ladens) deren Lebensunterhalt nicht gedeckt werden konnte, weswegen seine Ehefrau - neben der Kinderbetreuung - einem 70 %-Arbeitspensum nachkam, investierte er mehrere zehntausend Franken in die illegale Hanf-Indooranlage. Auch spricht für die vor- handene kriminelle Energie der Umstand, dass D.________ das Geld u.a. von Er- spartem seiner Ehefrau – der Haupternährerin der Familie – sowie von Taufspen- den nahm. Das zeugt von Egoismus und ist dreist. Die Banden- und Gewerbsmässigkeit sind wiederum leicht straferhöhend zu berücksichtigen (siehe E. IV 22.1 hiervor), weil die umgesetzte Drogenmenge und der erzielte Gewinn nur wegen der guten Struktur und Arbeitsteilung innerhalb der Bande erzielt werden konnten. Auch bewegte sich D.________ als Mitglied einer Zweierbande und mit einem erzielten Gewinn von über zehntausend Franken im unteren Bereich der qualifizierenden Tatumstände. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden von D.________ im unteren Bereich. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. 23.2 Subjektive Tatschwere D.________ handelte mit direktem Vorsatz und insbesondere aus egoistischen, pekuniären Motiven. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neu- tral zu gewichten. D.________ konsumierte selbst kein Cannabis (pag. 304 Z. 226 ff.). Er hätte seinen nicht gut laufenden V.________(Laden) aufgeben und sich eine Festanstellung suchen können (was er später auch machte), um den Le- bensunterhalt seiner vierköpfigen Familie besser mitfinanzieren zu können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist daher nicht ange- zeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 44 23.3 Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 23.4 Täterkomponenten 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse D.________ ist vorbestraft wegen Raufhandels, begangen am 15. Juni 2015, und grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, begangen am 23. Dezember 2018 (pag. 1384). Daher – und insbesondere, weil er die vorliegend zu beurteilende Tat während den Probezeiten beging – erscheint er unbelehrbar und uneinsichtig. Die zwei nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Für die persönlichen Verhältnisse von D.________ wird auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (pag. 1204) und die nachfolgenden Ausführungen unter E. IV.23.7 hiernach verwiesen. Sie wirken sich neutral auf die Strafe aus. 23.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund viereinhalb Jahre zurückliegenden Straftat liess sich D.________ nichts mehr zu Schulden kommen. Das bei der Staatsanwaltschaft O.________ hängige Verfahren wegen Drohung und Beschimp- fung wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden (pag. 1384, pag. 1386 und pag. 1405 Z. 21 ff.). Straffreies Verhalten darf erwartet werden und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. D.________ verhielt sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt. Die Vor- instanz gewährte ihm für seine Aussagen betreffend das zur Verfügung gestellte Startkapital von CHF 15'000.00 einen (betragsmässig nicht ausgewiesenen) Ge- ständnisrabatt. Zur Begründung führte sie aus, diese Aussagen hätten die Ermitt- lungen erheblich erleichtert und beschleunigt (pag. 1204). Die Kammer teilt diese Ansicht nur bedingt, zumal D.________ an der ersten Einvernahme weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 261 ff.) und sich erst in der Hafteinvernahme teilweise geständig zeigte (pag. 268 ff.). Zudem macht er bis heute geltend, davon ausgegangen zu sein, in eine legale CBD-Anlage zu investieren (pag. 1409 Z. 10 ff.), und von A.________ belogen und betrogen wor- den zu sein (pag. 1404 Z. 31 f.). Einsicht und Reue sind somit nicht spürbar. 23.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von D.________ ist durchschnittlich. Sie wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 23.4.4 Zwischenfazit Der D.________ zuzubilligende, geringe Geständnisrabatt wird durch die leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen «neutralisiert». Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 45 23.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen unter E. IV.22.5.1 hier- vor verwiesen. Wie bei A.________ (E. IV.22.5.2 hiervor) rechtfertigt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Berufungsverfahren auch bei D.________ eine minime Strafminderung. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der tat- und täteran- gemessenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten eine Reduktion um 1 Monat für an- gemessen. 23.6 Konkrete Freiheitsstrafe D.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. 23.7 Bedingter Vollzug Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen unter E. IV.22.7.1 hier- vor verwiesen. Wie ausgeführt (E. IV.23.4.1 hiervor), ist D.________ vorbestraft und ist ein Verfah- ren wegen Drohung und Beschimpfung hängig, das jedoch zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden wird. Laut D.________ liegt letzterem ein Disput mit einem Arbeitskollegen zugrunde, der nach einer Aussprache gütlich geregelt wer- den konnte (pag. 1405 Z. 21 ff.). Im Übrigen ist D.________ seit seiner Entlassung aus der Polizeihaft am 21. August 2019 (pag. 75) strafrechtlich nicht mehr in Er- scheinung getreten. Er lebt mit seiner Ehefrau und den mittlerweile drei gemeinsa- men Söhnen (Jahrgang 20________, 20________ und 20________; pag. 1361) in einem Doppeleinfamilienhaus, welches das Ehepaar zu Eigentum erwarb (pag. 1366 und pag. 1405 Z. 18 f.). D.________ verkaufte seinen V.________(Laden) im Jahr 2019 und ist seit Oktober 2021 fest bei der «AA.________ (Firma) als AB.________ angestellt. Sein monatliches Einkommen beträgt CHF 5'200.00 inklusive Kinderzulagen und zuzüglich eines dreizehnten Monatslohns (pag. 1364, pag. 1405 Z. 4 ff. sowie pag. 1015 ff.). Er hat keine Schulden (pag. 1373.1) und kommt seinen Steuerpflichten nach (pag. 1364). Ins- gesamt und insbesondere unter Berücksichtigung der stabilen familiären und beruf- lichen Verhältnisse ist D.________ eine günstige Prognose zu stellen. Demnach ist D.________ für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird in Anbetracht der Vorstrafen und unter Berücksichtigung, dass die mit Urteil vom 28. März 2019 und mit Strafbefehl vom 13. Mai 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 60 Tagessätzen für Raufhandel resp. von 20 Tagessätzen für grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenver- kehrsgesetzes vorinstanzlich nicht widerrufen wurden, auf vier Jahre festgesetzt. 23.8 Anrechnung der Polizeihaft Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen unter E. IV.22.8 hiervor verwiesen. A.________ befand sich vom 20. August 2019 bis 21. August 2019 in Polizeihaft (pag. 977). Die zwei Hafttage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 46 23.9 Fazit D.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Anrech- nung der zweitägigen Polizeihaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt. V. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz verzichtete darauf, den D.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons P.________ vom 28. März 2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ vom 13. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, weil sie ihm keine ungünstige Legalprognose stellte (pag. 1206). Die Kammer ist zufolge des Verschlechterungsverbots an diesen Entscheid gebunden (E. I.6 hier- vor). Angesichts des Antrags von D.________ an der Berufungsverhandlung, die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens seien mangels Rück- falltat vom Staat zu tragen (pag. 1416 und pag. 1418), hat sie jedoch über die Kos- tenfolgen des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens zu befinden. D.________ wird mit vorliegendem Urteil wegen Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verurteilt, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 24. Ju- li 2019, und damit innerhalb der ihm mit Urteil des Strafgerichts P.________ vom 28. März 2019 resp. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.________ vom 13. Mai 2019 auferlegten zweijährigen Probezeit, endend im März 2021 resp. Ju- ni 2021 (pag. 1384). Damit liegt – entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ an der Berufungsverhandlung (pag. 1418) – eine Rückfalltat i.S.v. Art. 46 Abs. 1 aStGB vor und sind die formellen Voraussetzungen für einen Wider- ruf erfüllt. Ein Widerruf wäre gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB bis spätestens im März 2024 resp. Juni 2024 möglich gewesen, d.h. hätte auch zum Urteilszeitpunkt des Berufungsgerichts noch erfolgen dürfen. Sind – wie vorliegend – die formellen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt, nicht aber die materielle Widerrufsvoraussetzungen, d.h. wird auf den Widerruf mangels Schlechtprognose verzichtet, werden die Kosten des Widerrufsverfahrens entsprechend des Verursacherprinzips der beschuldigten Person auferlegt. Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Doktrin abzuweichen. D.________ verursachte die Widerrufsverfahren selbst, indem er während den Probezeiten erneut straffällig wurde. Zufolge hat er die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 zu tragen. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Verfahrens- kosten ausgeschieden. 47 VI. Landesverweisung betreffend A.________ 24. Vorbringen der Parteien 24.1 A.________ Advokat C.________ brachte an der Berufungsverhandlung vor, besonders zu berücksichtigen sei, dass sein Mandant ein «Secondo» sei. Er sei in der Schweiz geboren, aufgewachsen, berufstätig und integriert. Er kümmere sich um seine mit ihm wohnende Mutter und führe mit seiner langjährigen Partnerin I.________ eine konkubinatsähnliche Beziehung; das Paar habe mit der Familiengründung aufgrund des möglichen Landesverweises zugewartet. Selbst wenn kein schwerer persönli- cher Härtefall angenommen werde, spreche die Interessenabwägung klar für einen Verbleib in der Schweiz; Hanf-Indooranlagen zählten nicht zur schweren Krimina- lität (pag. 1416). A.________ selbst schilderte oberinstanzlich, die drohende Landesverweisung ma- che ihm zu schaffen. Er wisse nicht, wohin er gehen sollte. Er sei in der Schweiz geboren, habe hier alles abgeschlossen und seine Familie (pag. 1394 Z. 1 ff.). Es wäre «sehr, sehr schlimm» für ihn, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Es wür- de ihn «komplett "umdrehen", auf Null, auf neugeboren» (pag. 1398 Z. 14 ff.). 24.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin S.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, A.________ sei die Integration trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz nicht wirklich gelun- gen: Er sei beruflich nur bedingt integriert resp. seine Firma werfe doch gewisse Fragen auf. Zudem sei er vorbestraft, verfüge über einen langen Betreibungsregis- terauszug und lebe noch immer bei seiner Mutter, die nicht als Kernfamilie i.S.v. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gelte. Weiter falle ins Gewicht, dass er zum Zeitpunkt der vor- liegend zu beurteilenden Straftaten bereits ausländerrechtlich verwarnt gewesen sei. Auch vor dem Hintergrund, dass A.________ Land, Leute und Sprache von Serbien kenne, sei ein schwerer persönlicher Härtefall nicht zu bejahen. Ohnehin überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung (pag. 1420 f.). 25. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünf- zehn Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o aStGB). Die obligatorische Lan- desverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unab- hängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausgefällt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29.01.2024 E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. 48 Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (sog. «Secondos»; Art. 66a Abs. 2 aStGB). Diese «Härtefallklausel» dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden. Zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der per- sönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen. Dabei ist nicht schematisch ab ei- ner gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehen- de private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bun- desgerichts 6B_890/2023 vom 29.01.2024 E. 2.2.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB ist na- mentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Ausländer können sich auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern sie besonders intensive sozia- le und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweisen, die über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgehen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn ei- ne staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres mög- lich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen fami- liären Beziehungen resp. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflege- bedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 09.02.2023 E. 2.2.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemein- schaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 02.07.2020 E. 2.4.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem 49 die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29.01.2024 E. 2.2.6). 26. Erwägungen der Kammer 26.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als serbischer Staatsangehöriger ist A.________ Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 aStGB. Er wird mit vorliegendem Urteil der banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG und damit wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o aStGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 26.2 Härtefallprüfung 26.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz A.________ wurde am A.________ 1986 in N.________ (Ortschaft in der Schweiz) geboren. Er lebte bis zu seinem zweiten Lebensjahr in M.________ (Ortschaft in der Schweiz) und zog anschliessend mit seinen Eltern und seinem zwei Jahre jün- geren Bruder nach L.________ (Ortschaft in der Schweiz), wo er heute noch lebt (pag. 830 und pag. 839) Somit ist A.________ ein «Secondo». Er verbrachte sein ganzes Leben, mithin die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch sein bis- heriges Erwachsenenleben, in der Schweiz. Das spricht grundsätzlich für die An- nahme eines Härtefalls und gegen die Anordnung einer Landesverweisung. 26.2.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK A.________ ist kinderlos und seit dem 10. Januar 2012 geschieden (pag. 839). Zu seinem jüngeren Bruder und seinem Vater hat er seit rund drei Jahren keinen Kon- takt mehr. Zu seiner Mutter (H.________, Jahrgang 19________) pflegt er ein gu- tes Verhältnis (pag. 1373). A.________ wohnt gemeinsam mit seiner 60-jährigen Mutter in L.________ (Orts- chaft) (pag. 1372). Er führte an der Berufungsverhandlung aus, seit sein Bruder ei- ne eigene Familie habe, lebe seine Mutter aus finanziellen Gründen bei ihm. Sie komme allein nicht über die Runden (pag. 1400 Z. 31 ff.). Er wisse nicht, was mit ihr passiere, wenn er des Landes verwiesen würde. Ohne ihn sei «auch ihr Leben quasi fertig» (pag. 1394 Z. 22 f.). Er bezahle die monatlichen Rechnungen und das Essen, weil seine Mutter ein geringes Einkommen habe resp. sie beglichen alle Rechnungen «eigentlich zusammen» (pag. 1396 Z. 9 ff.). Sie hätten einen engen familiären Zusammenhalt (pag. 1400 Z. 34). Oberinstanzlich legte A.________ ein von seiner Freundin verfasstes (pag. 1397 Z. 21 ff.) und von seiner Mutter unter- zeichnetes Schreiben, datierend vom 3. Januar 2024, ins Recht (pag. 1391 ff.). In 50 diesem lässt seine Mutter dem Berufungsgericht mitteilen, sie sei in Serbien gebo- ren und aufgewachsen. Als 17-jährige habe sie ihre Eltern verlassen und sei sie in die Schweiz gekommen, wo sie seit nunmehr 42 Jahren lebe und arbeite. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und das Verhältnis zu ihrem jüngeren Sohn sei zerbrochen. A.________ sei das Einzige, das ihr noch geblieben sei. Sie lebten zu- sammen und unterstützten sich gegenseitig in allen Belangen: Sie machten zu- sammen den Haushalt und teilten sich die Wohn- und Verpflegungskosten. A.________ und I.________ hätten gerne geheiratet, wollten jedoch nicht den An- schein einer «Zweckehe» erwecken. Die Vorstellung, dass A.________ bald nicht mehr da sein könnte, mache sie wahnsinnig und belaste sie physisch sehr. Sie ha- be extreme Existenzängste, esse und schlafe kaum noch und verspüre keine Le- benslust mehr. Sie leide an Panik, Angstzuständen und schaffe es kaum mehr, den Alltag allein zu bewältigen. Aufgrund ihres psychischen Zustands habe sie eine Gürtelrose entwickelt. Eine «Ausschaffung» von A.________ hätte fatale Folgen für sie, I.________ und die Angestellten von A.________ (pag. 1449). Gemäss eigenen Angaben ist A.________ seit mehreren Jahren in einer Bezie- hung mit der Kosovarin I.________ (Jahrgang 19________). An der erst- und obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung bekundete er den Wunsch, zu heiraten und eine Familie zu gründen (pag. 1105 Z. 33). Dazu sei es noch nicht gekommen «wegen dem Landesverweis und weiterem» (pag. 1394 Z. 13 ff.). I.________ selbst sagte an der Einvernahme vom 4. September 2019 aus, sie kenne A.________ seit vier- einhalb Jahren und sei seit einem halben Jahr mit ihm zusammen (pag. 217 Z. 84 ff.). An der Berufungsverhandlung reichte A.________ ein von I.________ verfasstes und auf den 20. Dezember 2023 datiertes Schreiben ein. In diesem führ- te sie aus, sie sei seit acht Jahren die Freundin von A.________. Seit dem 16. Fe- bruar 2015 seien sie unzertrennlich. Sie würden gerne ihre weitere gemeinsame Zukunft (mit Kindern) in der Schweiz planen. Für sie sei es unvorstellbar, in Serbien zu leben. Sie spreche die serbische Sprache nicht und sei beruflich an die Schweiz gebunden, weil sie als AC.________ in einer AD.________ arbeite und nebenbei als AE.________ an einer Berufsschule tätig sei. Sie und A.________ seien in der Schweiz geboren und aufgewachsen, die Schweiz sei ihre Heimat (pag. 1450). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ über keine Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK verfügt. Auch die Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Freundin begründen keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK: Zur Mutter besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, dass über die normalen familiären Bindungen hinausgin- ge. Die 60-jährige Mutter ist weder betreuungs- noch pflegebedürftig. Dass sich Mutter und Sohn aus rein finanziellen Gründen eine Wohnung teilen, reicht nicht aus. Zudem vermutet die Kammer, dass vornehmlich der 37-jährige A.________ von der Wohngemeinschaft profitiert. Bereits in den Jahren 2018 und 2019 finan- zierte A.________ seinen Lebensunterhalt u.a. durch mütterliche Zuschüsse (pag. 1398 Z. 26 ff.). Nur am Rande sei erwähnt, dass es der Mutter nach Ansicht der Kammer zumutbar wäre, ihrem Sohn in ihr Heimatland zu folgen und das Fami- lienleben in Serbien zu pflegen. Sie ist in Serbien aufgewachsen und daher mit der Sprache und den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Zur Freundin I.________ sodann lässt sich – entgegen den Vorbringen von Advokat C.________ – kein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat annehmen. Die Beziehung kommt nicht 51 annähernd einer Ehe gleich: Das Paar lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine partnerschaftlichen Unterstützungen und Verantwortungen. Auch liegen keine Hinweise für einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenzug vor, geschweige denn für eine Hochzeit und Familienplanung. Es ist nachvollzieh- bar, dass das Paar aufgrund der drohenden Landesverweisung mit der Familien- gründung (d.h. dem Elternsein) zuwartet. Indessen macht hellhörig, dass das Paar angeblich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 plant, eine Familie zu gründen, der Mittedreissiger aber auch zwei Jahre später noch mit seiner Mutter zusammenwohnt. Das weckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beziehung, zumal A.________ oberinstanzlich aussagte, es sei wegen des Landesverweises «und weiterem» noch nicht zur Familiengründung ge- kommen (pag. 1394 Z. 16). Im Ergebnis steht die familiäre Situation resp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen. 26.2.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse A.________ absolvierte in der Schweiz fünf Jahre Primarschule, drei Jahre Real- schule und ein Jahr Berufswahlschule (BWK). Er verfügt über keine Berufsausbil- dung (pag. 830). Er begann eine Lehre als AF.________, wurde aber vorzeitig aus dem Lehrverhältnis entlassen, weil es mit dem Lehrer nicht geklappt haben soll (pag. 1105 Z. 36 ff. und pag. 1373). An der Einvernahme vom 21. August 2021 bemerkte A.________, er sei seit mindestens vier Jahren arbeitslos. Er sei zwi- schendurch bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gewesen und habe einen Zwischenverdienst gehabt (pag. 379); derzeit werde er von seiner Mutter und von seinem Bruder unterstützt (pag. 380 Z. 48 f.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung führte A.________ aus, gegenwärtig arbeite er in seiner eigenen Firma als Y.________(Berufsbezeichnung). Das Handwerk habe er von seinem Vater er- lernt (pag. 1105 Z. 42 f.; sowie pag. 830 und pag. 1373). Er sei seit ein bis zwei Monaten in der Firma «R.________ GmbH» (pag. 1105 Z. 43 ff.). Diese bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die Ausführung von Lüftungsmontagearbeiten sowie die Wartung von Lüftungs- und Klimaanlagen (pag. 1124). Oberinstanzlich informierte A.________, er verdiene monatlich CHF 5’300.00 netto. Einen drei- zehnten Monatslohn könne er sich derzeit nicht auszahlen. Seine Firma befinde sich noch in der Anfangsphase und «steige langsam». Sobald die Zahlen stimmten, werde es einen dreizehnten Monatslohn geben (pag. 1395 Z. 31 ff.). Laut nicht unterzeichnetem Schreiben des Treuhänders vom 25. Mai 2023 steigt der Umsatz der «R.________ GmbH» kontinuierlich. Bis zum 15. März 2023 seien Rechnungen über CHF 159'730.00 (≙ CHF 35'495.00 pro Monat) fakturiert worden, die angefangenen oder noch nicht fakturierten Arbeiten beliefen sich auf CHF 25'000.00 (≙ CHF 5'555.00 pro Monat). Die Firma habe mit zwei Gesellschaf- tern angefangen und beschäftige per 15. Mai 2023 sechs Angestellte. Aus buchhal- terischer Sicht müsse aufgrund des raschen Wachstums der Firma die Liquidität im Auge behalten und sollten Investitionen vorsichtig angegangen werden. Aus be- triebstechnischer Sicht sei die Gesellschaft stark abhängig von ihrem Geschäfts- führer und Gesellschafter A.________, der mit seinem Einsatz im Bereich der Auf- tragsakquise und Arbeitsvorbereitung unentbehrlich sei. Sein Wegfall wäre für die 52 Firma kaum zu verkraften (pag. 1437 f.). An der Berufungsverhandlung präzisierte A.________, die «R.________ GmbH» beschäftige aktuell vier Personen; seinen Geschäftspartner, zwei Mitarbeitende und ihn selbst. Dazu kämen zwei «Joker» für den Fall, dass sie sehr viele Arbeiten hätten. Der Geschäftsabschluss 2022 befinde sich bei seinem Treuhänder und der Geschäftsabschluss 2023 liege noch nicht vor (pag. 1394 Z. 11 ff.). Auf Vorhalt, warum im Handelsregister als Zweck auch «________» stehe und AG.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung auf- geführt sei, erklärte A.________, er habe die «R.________ GmbH» von AG.________ übernommen sowie Zweck und Name geändert. Der im Handelsre- gister ausgewiesene Gesellschaftszweck sei nebensächlich. Die Aufgabe von AG.________ bestehe darin, das zu machen, was er ihm sage (pag. 1394 Z. 40 ff. und pag. 1401 Z. 43 ff.). Es sei vorgesehen, den Firmennamen erneut zu ändern und noch grösser zu werden. Er wolle auch noch Gebäudetechnik machen (pag. 1401 Z. 9 ff.). Am 20. Dezember 2023 verfügte A.________ gemäss Betreibungsregisterauszug über Betreibungen in der Höhe von CHF 106’286.00 und nicht getilgte Verlust- scheine in der Höhe von CHF 63'813.00 (pag. 1374 ff.). Der Betreibungsregister- auszug vom 12. Januar 2024 weist Betreibungen über CHF 19'778.76 und nicht getilgte Verlustscheine über CF 63'813.91 aus (pag. 1440 f.). A.________ verkün- dete oberinstanzlich, er zahle seine Schulden mit seinem Monatslohn monatlich ab. Es gebe schriftliche und unterzeichnete Abzahlungsverträge, diese habe er jedoch nicht dabei (pag. 1396 Z. 24 ff.). Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass A.________ – obwohl er in der Schweiz geboren ist und hier eine gute Schulbildung genoss – bis heute ohne Berufsab- schluss (oder sonstige Aus-/Weiterbildung) dasteht. Erst mit Mitte dreissig und nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit gelang es ihm schliesslich, beruflich einigermas- sen Fuss zu fassen und seine Schulden schrittweise zu tilgen. Seine gegenwärtige Arbeits- und Finanzsituation wirft jedoch Fragen auf: Zum einen ist unklar, ob und gegebenenfalls mit welchem Geld er selbst die offenen Betreibungen von CHF 106’286.00 auf CHF 19'778.76 reduzierte. Ausgeschlossen ist jedenfalls, dass A.________ die rund CHF 86’5000.00 innerhalb weniger Tage (20. Dezember 2023 bis 12. Januar 2024) – wie behauptet – mit seinem Monatslohn von CHF 5’300.00 tilgen konnte. Zum anderen lässt aufhorchen, dass das eingereichte Schreiben des Treuhänders weder aktuell noch unterzeichnet ist und sich die dortigen Angaben nicht verifizieren lassen. A.________ legte auch keine Belege betreffend die aktuel- len Zahlen der «R.________ GmbH» ins Recht und machte betreffend deren Ent- wicklung widersprüchliche Angaben (beispielhaft: «Die Firma stieg rasant gege ufe seit dem Jahr 2021», pag. 1394 Z. 37 f.; «Die Firma befindet sich noch in der An- fangsphase», pag. 1395 Z. 35). Auch bezeichnete er die Liquidität als «eigentlich gut» (pag. 1395 Z. 29), obwohl diese laut seinem Treuhänder im Auge zu behalten ist (pag. 1438). Schliesslich stimmen seine Angaben betreffend Gesellschafts- zweck und Geschäftsführung nicht mit den Angaben im Handelsregister überein. Resümierend ist keine besonders gelungene, über das Erwartbare hinausgehende berufliche Integration ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen wür- de. 53 26.2.4 Integration in der Schweiz A.________ spricht fliessend Schweizerdeutsch. Zu seinen engsten Freunden zählt er seine Mutter, seine Freundin, seinen aktuellen Geschäftspartner und «vielleicht noch zwei/drei andere Kollegen», die auch aus Serbien stammen (pag. 1397 Z. 17 ff.). Sein Hobby ist Biken. Für andere Freizeitaktivitäten fehlt ihm gemäss ei- genen Angaben die Zeit (pag. 1373). Wie unter E. VI.26.2.2 hiervor ausgeführt, wohnt der Mittdreissiger noch immer mit seiner Mutter. A.________ verfügt somit über keine besonders intensiven sozialen, gesellschaftli- chen und/oder kulturellen Verbindungen zur Schweiz, die über die gewöhnliche Eingliederung – einer notabene in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Person – hinausgingen. Somit steht auch seine Integration in der Schweiz einer Landesverweisung nicht entgegen. 26.2.5 Gesundheitszustand An der Einvernahme vom 21. August 2018 machte A.________ erhöhten Blutdruck geltend (pag. 830). An der Berufungsverhandlung schilderte er, er leide an Magen- problemen. Er befinde sich diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung, nehme aber Schmerzmittel (Dafalgan und Ibuprofen) zu sich (pag. 1393 Z. 30 ff.). Gemäss Leumundsbericht vom 18. April 203 bestehen die stressbedingten Magenprobleme seit der Untersuchungshaft (pag. 1373). Weitere Informationen zum Gesundheits- zustand von A.________ liegen nicht vor. Der gegenwärtige Gesundheitszustand von A.________ steht einer Landesverwei- sung nicht entgegen. Eine medikamentöse Behandlung und ärztliche Versorgung der Magenprobleme und des erhöhten Blutdrucks sind auch in Serbien möglich. 26.2.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussich- ten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die Erwägungen betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs (E. IV.22.7 hiervor) nicht eins-zu-eins auf die Landesver- weisung übernommen werden können, weil betreffend die Vollzugsart andere Krite- rien betreffend die Legalprognose relevant sind als bei der Landesverweisung. Oh- nehin ist die Landesverweisung grundsätzlich auch bei einem bedingten Strafvoll- zug auszufällen (E. VI.25 hiervor). A.________ bekundete in der Vergangenheit grosse Mühe, sich an die Schweizeri- sche Rechtsordnung zu halten und gefährdete die öffentlichen Sicherheit und Ord- nung wiederholt. Er ist vorbestraft wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von November 2012 bis Mai 2013, und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrs- gesetzes, begangen im März 2014 (pag. 1381 f.). Die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, begangen im Juli 2019. Mit vorliegendem Urteil schliesslich wird er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, begangen von Oktober 2018 bis Juli 2019. Negativ ins Gewicht fällt ferner, dass A.________ ungeachtet des Schreibens des Amts für Migration und Bürgerrechte des Kanton O.________ vom 20. Juni 2016, 54 worin er wegen erfolgter Verurteilungen und seiner Schuldensituation ausländer- rechtlich verwarnt und ihm im Falle weiteren Fehlverhaltens die Wegweisung aus der Schweiz angedroht wurde (pag. 1374), erneut delinquierte und weiterhin in grossem Umfang Schulden angehäufte. Das zeugt von Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit und lässt vermuten, dass er auch künftig mindestens Mühe haben wird, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund und weil es A.________ – trotz Aufenthaltsdauer in der Schweiz seit der Geburt – bis heute nicht gelungen ist, sich effektiv beruflich und gesellschaftlich in der Schweiz zu integrieren (E. VI.26.2.4 hiervor), bestehen keine günstigen Aussichten auf eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz. 26.2.7 Eingliederungschancen im Heimatstaat A.________ lebt seit jeher in der Schweiz. Er berichtete oberinstanzlich, die Schweiz sei sein Zuhause. Der Gedanke, die Schweiz verlassen zu müssen, ma- che ihm Angst (pag. 1397 Z. 24 ff.). Er wisse nicht, was er in Serbien machen soll- te, wenn er des Landes verwiesen würde. Er wisse nicht einmal, wohin er gehen sollte (pag. 1398 Z. 9 f.). Die Mutter und der Bruder von A.________ leben in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben hat A.________ Familie in Serbien, namentlich einen Grossvater (pag. 1106 Z. 25 ff. und pag. 1403 Z. 32 ff.). Zu diesem pflege er jedoch keinen Kontakt (pag. 1397 Z. 36 ff.). Als Kind sei er «ungefähr während den ganzen Schul- ferien in Serbien» gewesen. Später habe er, wenn überhaupt, jährlich ein bis zwei Wochen dort verbracht. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekundete A.________, seit drei Jahren nicht mehr in Serbien gewesen zu sein (pag. 1106 Z. 25 ff.). Oberinstanzlich gab er an, letztmals im Oktober 2023 in Serbien gewesen zu sein, um seiner Freundin I.________ das Land zu zeigen und weil er kein Geld für eine andere Reise gehabt habe (pag. 1398 Z. 4). Auf Nachfrage brachte er vor, sie hätten in Hotels übernachtet und niemanden besucht (pag. 1401 Z. 29 ff.). Der Bericht des Amts für Migration und Bürgerrechte des Kanton O.________ vom 22. Juli 2020 äussert sich zu den Eingliederungschancen von A.________ in sei- nem Heimatland wie folgt (pag. 839 f.): In Bezug auf die Wiedereingliederungschancen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren ist und demzufolge davon auszugehen ist, dass er mit der Schweiz näher verbunden ist als mit Serbien. Nichtsdestotrotz ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die heimatliche Kultur und Sprache auch hier zu landen geborenen Ausländern nicht fremd sind. Die in der Schweiz ge- machten beruflichen Erfahrungen können bei einer Wiedereingliederung im Heimatland hilfreich sein. Darüber hinaus befindet sich der Beschuldigte in einem anpassungsfähigen Alter, was die Wiederein- gliederungschancen erhöhen würde. Die Kammer teilt diese Einschätzung. Aufgrund seines Alters, seiner beruflichen Erfahrungen im handwerklichen Bereich (Y.________(Berufsbezeichnung)), seiner Sprachkenntnisse und dem kulturellen Verständnis, das er von seinen aus Serbien stammenden Eltern und während seinen Ferienaufenthalten mitbekam, verfügt A.________ über intakte Eingliederungschancen in Serbien. Diese stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. 55 26.2.8 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die be- troffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch einen schweren persönlichen Härte- fall. Es anerkennt einen solchen nur in Ausnahmekonstellationen. Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von betroffenen Personen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23.03.2020 E. 1.4). Eine solche Ausnahmekonstellationen ist vorliegend nicht gegeben: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 1213), spricht einzig der «Secondo»- Status von A.________ für die Annahme eines Härtefalls und damit gegen eine Landesverweisung. Obgleich er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seit nunmehr 37 Jahren in der Schweiz lebt, weist A.________ keine (besonders) intensiven sozialen und beruflichen Verbindungen zur Schweiz auf, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgingen. Im Gegenteil: Er ist mehrfach straf- rechtlich in Erscheinung getreten, hat Schulden im fünfstelligen Bereich und wurde ausländerrechtlich verwarnt. Obwohl er in der Schweiz eine gute Schulbildung ge- noss, verfügt er über keine abgeschlossene Berufsbildung. Nachdem er mehrere Jahre arbeitslos war resp. seine Arbeitskraft lieber in den Aufbau und Betrieb von zwei Hanf-Indooranlagen investierte, als auf legalem Weg Geld zu verdienen, konnte er mit Mitte dreissig einigermassen beruflich Fuss fassen. Dabei zog er je- doch die Freiheiten einer Selbständigkeit der Sicherheit einer Festanstellung vor. Aus finanziellen Gründen lebt er noch immer bei seiner Mutter, die ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützte. Nicht nur beruflich, auch sozial ist A.________ eher schlecht integriert. Nebst den Beziehungen zu seiner Mutter, sei- ner Freundin, seinem Geschäftspartner und zwei/drei serbisch-stämmigen Kollegen scheint er wenig bis keine sozialen Kontakte zu haben. Er hat keine Kinder, ist nicht verheiratet, pflegt mit seiner Freundin kein eheähnliches, gefestigtes Konku- binat und seine Mutter steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Daher steht auch das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens einer Landesverweisung nicht entgegen. Schliesslich verfügt A.________ über intakte Eingliederungschancen in seinem Heimatland Serbien. In Würdigung der Gesamtumstände ist es A.________ zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Die mit der Landesverweisung einhergehenden Nachteile sind nicht zu bagatellisieren, wiegen aber nicht aussergewöhnlich stark. Ein schwerer persönli- cher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB ist daher zu verneinen. Dass die Lan- desverweisung eine gewisse Härte mit sich bringt, ist dieser immanent und vom Gesetzgeber so gewollt. 26.3 Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessen- abwägung. Diese wäre ohnehin nicht zu Gunsten von A.________ ausgefallen: Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten ge- gen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit bisher stets besonders streng. Angesichts 56 der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hinge- nommen werden. Drogenhandel führt denn auch von Verfassungs wegen zum Ver- lust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_854/2023 vom 20.11.2023 E. 3.3.2 und 6B_1332/2021 vom 10.01.2023 E. 4.4) – und zwar unabhängig der Drogenart. Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäu- bungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einher- gehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_1376/2022 vom 12.09.2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Auch vorliegend gilt es, mit der Landesverweisung die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bannen. Der Handel mit Cannabis und die damit verbundenen negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen dürfen nicht bagatellisiert werden, indem geltend gemacht wird, Cannabis gehöre zu den «weichen Drogen» und es bestünden Legalisierungstendenzen – wie dies Advokat C.________ getan hat (E. 15.1 hiervor). Wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, ist Cannabis eine für die Gesundheit der Konsumenten schädliche Substanz. 26.4 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 aStGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11.03.2024 E. 4.3). Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre fest. Das entspricht der gesetzlichen Minimaldauer und erscheint der Kammer angemessen. 26.5 Fazit A.________ ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen. VII. Landesverweisung betreffend D.________ Zufolge des Verschlechterungsverbots ist die Kammer an den vorinstanzlichen Verzicht auf eine Landesverweisung von D.________ gebunden (siehe E. I.6 hier- vor). VIII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten 27.1.1 Rechtliche Grundlagen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 aStPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton 57 getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sind mehrere Personen kostenpflichtig, werden die Verfahrenskosten diesen an- teilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die anteilsmässige Kostenauflage be- trifft jedoch nur jene Kosten, die nicht einer bestimmten Person zugerechnet wer- den können resp. jene Kosten, die von den mehreren kostenpflichtigen Personen verursacht worden sind. Entsprechend dem Verursacherprinzip sind somit Kosten, die einzig im Zusammenhang mit einer bestimmten beschuldigten Person erwach- sen sind, auszuscheiden und allein dieser aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 3 ff. zu Art. 418 StPO; JOSITISCH/NIKLAUS, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 ff. zu Art. 418 StPO). 27.1.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf CHF 17'001.00. Sie auferlegte diese A.________ im Umfang von CHF 7'821.60 (Gebühren von CHF 6'900.00 und Auslagen von CHF 921.60) und D.________ im Umfang von CHF 9'179.40 (Ge- bühren von CHF 6'900.00 und Auslagen von CHF 2'279.40). Zur Begründung führ- te sie aus (pag. 1120): Die Gebühren werden den Beschuldigten jeweils hälftig auferlegt, was sich angesichts ihrer identi- schen Tatanteile sowie des in etwa gleich grossen Untersuchungsaufwands ohne weiteres rechtfer- tigt. Hinsichtlich der Auslagen erfolgt die Kostenausscheidung entsprechend dem konkret angefalle- nen Aufwand. Dieser ist bei D.________ aufgrund der rückwirkenden Telefonüberwachung folglich ei- niges höher. In Abweichung zur Anklageschrift hat das Gericht die Kosten für die Analyse der sicher- gestellten Betäubungsmittel den Beschuldigten ebenfalls je hälftig auferlegt (und nicht nur A.________, vgl. pag. 981 und pag. 978). 27.1.3 Erwägungen der Kammer Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'001.00, bestehend aus Gebühren von CHF 13'800.00 und Auslagen von CHF 3'201.00, ist nicht zu beanstanden. Der vorinstanzlichen Kostenverlegung kann hingegen nicht gefolgt werden: In den Gebühren von CHF 13’800.00 sind auch die Verfahrenskosten des Ent- scheids des Zwangsmassnahmengerichts ARR 19 65 vom 27. Juli 2019 betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft für A.________ von CHF 400.00 enthalten (pag. 981 f.). Diese sind allein von A.________ zu tragen. Sämtliche Auslagen sind im Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend die banden- und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erwachsen. Das gilt insbesondere auch für die Kosten für die rückwirkende Tele- fonüberwachung der Telefonnummer von D.________ resp. von dessen Ehefrau; auch diese Kosten sind von beiden gleichermassen verursacht worden. Folglich sind die gesamten Auslagen von beiden Beschuldigten je hälftig zu tragen. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'700.50 A.________ und im Umfang von CHF 8'300.50 D.________ zur Be- zahlung aufzuerlegen. 58 27.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des kantonalen Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]). Davon entfallen 3/5, ausmachend CHF 3'000.00, auf A.________, betreffend welchen im Berufungsverfahren auch über die Landes- verweisung zu befinden war. Die weiteren 2/5, ausmachend CHF 2'000.00, entfal- len auf D.________. 28. Amtliche Entschädigung 28.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21.01.2022, Ziff. 1.1). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, denen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, beträgt der Ho- norarrahmen CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00. Dabei wird grundsätzlich davon aus- gegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Der Stundenan- satz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflich- tet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2 Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ in erster Instanz D.________ hat dem Kanton Bern die in erster Instanz für die amtliche Verteidi- gung durch Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16'615.75 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 59 Rechtsanwältin E.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars ver- zichtet. 28.3 Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ in oberer Instanz Mit Kostennote vom 4. Januar 2024 machte Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ im Berufungsverfahren einen Aufwand von 25.24 Stunden zzgl. Reisezuschlag, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gel- tend (pag. 1433 ff.). Das beantragte Honorar von total CHF 5'558.00 bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Nachfolgende Positionen geben jedoch Anlass zur Kürzung: – Position 1: Für das Studium der oberinstanzlichen Urteilsbegründung und die Schlussbesprechung mit dem Mandanten erscheinen 0.5 Stunden angemes- sen. Position 1 wird um 1 Stunde gekürzt. – Position 2: Die Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte nicht wie angenommen 8 Stunden, sondern 6 Stunden. Position 2 wird um 2 Stunden gekürzt. – Positionen 5 und 23: Die im Zusammenhang mit dem Leumundsbericht und der Berufungserklärung des Mitbeschuldigten getätigten Aufwände sind nicht entschädigungswürdig. Die Positionen 5 und 23, betragend total 0.58 Stun- den, werden gestrichen. – Position 15: Die Aktenretournierung stellt eine administrative Arbeit dar, die bereits im Stundensatz enthalten und nicht separat zu vergüten ist. Für das Studium der oberinstanzlichen Verfahrensakten erscheinen 0.25 Stunden ausreichend. Die Position 15 wird um 0.25 Stunden gekürzt. – Positionen 16 und 20: Das Ausfüllen und Retournieren eines Aktenemp- fangsscheins sowie die Teilnahme an der Terminumfrage für die Ansetzung der Berufungsverhandlung sind als administrative Arbeit nicht entschädi- gungswürdig. Die Positionen 16 und 20, betragend total 0.33 Stunden, wer- den gestrichen. – Positionen 24 bis 26: Für die Berufungserklärung erscheinen insgesamt 2 Stunden angemessen. Nach Ansicht der Kammer war es nicht geboten, den Mandanten vorgängig mit einem Entwurf der Berufungserklärung zu be- dienen, zumal der rechtlich unkundige Mandant diese kaum verstanden ha- ben dürfte. Die Positionen 24 bis 26 werden um 0.50 Stunden gekürzt. – Positionen 29 bis 31: Das Verfassen der Berufungsanmeldung sowie das Studium und die Weiterleitung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. De- zember 2021, mit welcher die Parteien über die Berufungsanmeldungen der Beschuldigten informiert wurden, betreffen nicht das oberinstanzliche Verfah- ren und sind daher nicht zu entschädigen. Die Weiterleitung der vor- instanzlichen Verfügung vom 18. März 2022 und der vorinstanzlichen Urteils- begründung vom 18. März 2022 sind als administrative Arbeiten nicht ent- schädigungswürdig. Die Positionen 29 bis 31, ausmachend total 0.75 Stun- den, werden gestrichen. 60 Im Ergebnis wird der geltend gemachte Aufwand von 25.24 Stunden um 5.41 Stunden auf 19.83 Stunden gekürzt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwältin E.________ wird für die amtliche Verteidigung von D.________ im Berufungsverfahren mit CHF 4'521.26 entschädigt. D.________ hat dem Kanton Bern die in oberer Instanz für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'521.26 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwältin E.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars ver- zichtet. 29. Keine Entschädigungen für A.________ und D.________ persönlich 29.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie namentlich Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 29.2 A.________ Zufolge Verurteilung hat A.________ keinen Anspruch auf die beantragte Entschä- digung für die Anwaltskosten. 29.3 D.________ Zufolge Verurteilung hat D.________ keinen Anspruch auf die beantragte Genug- tuung von CHF 400.00. IX. Verfügungen 30. SIS-Ausschreibung 30.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beur- teilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Be- reich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- 61 grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Sie muss auf einer nationa- len Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27.10.2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitglieds- taat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS- Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 06.12.2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat vorausgesetzt. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «ge- wissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entschei- dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betrof- fenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verord- nung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Ein- reise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 62 30.2 Erwägungen der Kammer A.________ ist Staatsangehöriger von Serbien und verfügt über keine Aufenthalts- bewilligung eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsan- gehöriger i.S.v. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. A.________ wird mit vorliegendem Urteil der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmässig begangen, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt sowie für fünf Jah- re des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf ei- ner Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und eine Anlasstat i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Zu prüfen bleibt ob von A.________ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ausgeht. Bei qualifizier- ten Betäubungsmitteldelikten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen, so dass eine Aus- schreibung im SIS grundsätzlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1107/2019 vom 27.01.2020 E. 2.6.4). A.________ gefährdete mit seinem Handeln die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt. Das reicht im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu begründen. Wie unter E. IV.22.7 hiervor ausgeführt, kann A.________ zudem keine günstige Prognose, sondern nur keine ungünstige Prognose gestellt werden. Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher nicht als unverhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze sind somit erfüllt. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im SIS anzuordnen. 31. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 63 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 23. Juli 2019 resp. festgestellt am 24. Juli 2019 in Q.________ (Ortschaft) durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis; 2. A.________ in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Feststetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; 3. die Entschädigung und das volle Honoar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________ (im Zeitraum vom 25. Juli 2019 bis 26. März 2021), für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Rückforderungs- und Nachzahlungspflichten von A.________ wie folgt bestimmt wurden: Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (im Zeitraum vom 25.07.2019 bis 26.03.2021) werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.54 200.00 CHF 2’508.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’562.30 CHF 197.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’759.60 volles Honorar CHF 3’135.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 54.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’189.30 CHF 245.60 Total CHF 3’434.90 nachforderbarer Betrag CHF 675.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'759.60. 64 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 675.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von D.________, Rechtsanwältin E.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt festgesetzt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.00 200.00 CHF 13’200.00 Reisezuschlag CHF 1’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’177.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’427.80 CHF 1’187.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’615.75 Rechtsanwältin E.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht. C. weiter verfügt wurde, dass 1. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden: - Schlosszylinder + 2 Schlüssel neuer Zylinder (Ass.-Nr. 1.E.2) - 1 Badge SALTO (Ass.-Nr. 1.E.3) - 1 Bartschlüssel MP3 (aus Effekten A.________) 2. folgende Gegenstände als Beweismittel bei den Akten bleiben: - 1 Schreibblock (Ass.-Nr. 1.A.3) - 1 Schreibblock (Ass.-Nr. 1.B.3) - 1 Schreibblock (Ass.-Nr. 1.C.3) - Notizzettel (Ass.-Nr. 1.D.3) - Notizzettel (Ass.-Nr. 1.E.1) - Notizen (Ass.-Nr. 1.E.4) - Notizen (Ass.-Nr. 1.E.5) III. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmäs- sig begangen durch Anbau, Herstellung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstalten- 65 treffen zum Verkauf von Cannabis, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 24. Ju- li 2019 in K.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o und 333 Abs. 1 aStGB 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 69 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'700.50. 4. Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. IV. A. D.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmäs- sig begangen durch Anbau, Herstellung, Verkauf, Aufbewahrung, Besitz und Anstalten- treffen zum Verkauf von Cannabis, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 24. Ju- li 2019 in K.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 51 und 333 Abs. 1 aStGB 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'300.50. 3. Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 66 B. 1. Der D.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons P.________ vom 28. März 2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Der D.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ (________) vom 13. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden D.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Verfahrens- kosten ausgeschieden. 5. Für das Widerrufsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. V. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 3. De- zember 2021 betreffend D.________ auf die Anordnung einer Landesverweisung verzich- tet hat. VI. 1. D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwältin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16'615.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwältin E.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von D.________, Rechtsanwältin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 7.16 200.00 CHF 1’432.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.96 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’474.96 CHF 113.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’588.51 67 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.67 200.00 CHF 2’534.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 79.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’713.00 CHF 219.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’932.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidi- gung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'521.26. D.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 4'521.26 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht. VII. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) betreffend A.________ im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung i.V.m. Art. 24 Ziff. 12 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) und die von ihm erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und h DNA-Profil-Gesetz). 3. Das von D.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) und die von ihm erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Advokat C.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Advokat C.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin 68 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons O.________ (Dispositiv so- fort; Motiv innert 10 Tagen) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv sofort; Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv auszugsweise in Bezug auf Ziff. II.A.1., II.A.2., III.1., III.2., IV.A.1., V und VII, innert 10 Tagen) Bern, 18. Januar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Juni 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 69