A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3'435.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: