1. Zur Bezahlung von CHF 3'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 89 C. Weiter wird beschlossen: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: