C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'768.95 im Umfang von 6'092.05 (9/10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 (CHF 676.90) besteht keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. IV. C.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: