Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'968.70. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'968.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: