der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 in Bern gemeinsam mit A.________ und J.________ z. N. von E.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet.